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AG Marienberg, 23.04.2018 - 1 C 33/16 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Marienberg, 23.04.2018 - 1 C 33/16
Hierzu hat der BGH im Urteil vom 14.10.2008 zum Aktenzeichen VI ZR 308/07 festgehalten, dass es aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnet, einem Geschädigten aufgrund der Pflicht zur Schadensgeringhaltung abzuverlangen, sich vor der Animietung nach dem Preis oder günstigeren Angeboten zu erkundigen, sofern keine Eil- oder Notsituation vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist.Hierzu führte der BGH im Urteil vom 14.10.2008 zum Aktenzeichen VI ZR 308/07 im Leitsatz aus: "Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift.
- OLG Zweibrücken, 22.01.2014 - 1 U 165/11
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs von …
Auszug aus AG Marienberg, 23.04.2018 - 1 C 33/16
Mit dieser Begründung stellte sich das Landgericht Zweibrücken gegen die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 22.01.2014 zum Aktenzeichen 1 U 165/11 mit nach Auffassung des Amtsgerichts Marienberg plausibler Begründung. - LG Zweibrücken, 27.05.2014 - 3 S 26/13
Auszug aus AG Marienberg, 23.04.2018 - 1 C 33/16
Auch eine Anwendung der Schätzung nach dem Mittelwert zwischen Schwackeliste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel - sog. Fracke-Schätzung - lehnt das Amtsgericht Marienberg im Einklang mit der Rechtsprechung des Landgerichts Zweibrücken vom 27.05.2014 zum Aktenzeichen 3 S 26/13 ab.