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   AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17   

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AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17 (https://dejure.org/2018,40360)
AG Marl, Entscheidung vom 02.07.2018 - 24 C 63/17 (https://dejure.org/2018,40360)
AG Marl, Entscheidung vom 02. Juli 2018 - 24 C 63/17 (https://dejure.org/2018,40360)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzbegehren wegen Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers aus einem Werkvertrag über eine Autowäsche

  • RA Kotz

    Autowaschstraße - Betreiberhaftung für Schäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    Nach der aus hiesiger Sicht vorzugswürdigen Ansicht kann eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Waschanlage nur dann festgestellt werden, wenn der Fahrzeugeigentümer darlegt und nachweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, 12 U 170/01, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, 5 U 1939/93, juris; LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017, 6 O 279/16, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, 5 O 172/11, juris).

    Im Übrigen ist der Dezernent davon überzeugt, dass auch eine kontinuierliche Überwachung des gesamten Waschvorgangs die vereinzelt auftretenden Fälle, dass ein PKW die Führungsschiene verlässt und das sich hinter diesem befindliche Fahrzeug auf diesen aufgeschleppt wird, alleine schon aufgrund der regelmäßig nur eingeschränkten Aufmerksamkeit einer Überwachungsperson nicht in jedem Fall verhindern kann (so auch OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, a.a.O., Rn. 17).

    Dessen Waschstraße entspricht nach der überzeugenden Feststellung des Sachverständigen dem "Stand der Technik", d.h. der derzeit besten verfügbaren Technik, und nicht nur lediglich den "allgemeinen Regeln der Technik", wie es das Oberlandesgericht Hamm im Jahre 2002 für den Betreiber einer Waschanlage noch hat ausreichen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, a.a.O., Rn. 16).

  • AG Braunschweig, 04.02.2014 - 116 C 2943/13

    Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für Fahrzeugbeschädigungen

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    Nach einer Auffassung ergibt sich in vergleichbaren Fällen eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Autowaschanlage im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB schon dadurch, dass ein Kunde bei der Durchführung des Vertrags ein Schaden erlitten hat, da der PKW beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde und der Betreiber nach den Reinigungsvertrag die erfolgsbezogene Pflicht hatte, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, 21 U 97/03, juris, Rn. 13 m.w.N.; AG Braunschweig, Urteil vom 04.02.2014, 116 C 2943/13, juris, Rn. 25).

    Dies verkennen die Gerichte, die meinen, dass die Behauptung des Waschanlagenbetreibers nicht überzeuge, dass es keine technischen Möglichkeiten gebe, ein sofortiges automatisches Abschalten der Anlage für den Fall zu erreichen, da sich dieses aus Sicht des Gerichts technisch durchaus realisieren lasse (so z.B. LG Wuppertal, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O.; AG Braunschweig, Urteil vom 04.02.2014, a.a.O.).

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09

    Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 01.10.2013, VI ZR 369/12, juris; Urteil vom 02.03.2010, VI ZR 223/09, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, 4 U 26/12, Rn. 50, juris).

    Weiterhin fließt in die Beurteilung auch das in den entsprechenden Verkehrskreisen branchenübliche Schutzniveau ein: Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist im Regelfall genügt, wenn der erreichte Sicherheitsstandard der in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrserwartung entspricht (BGH, Urteil vom 02.03.2010, a.a.O; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

  • BGH, 01.10.2013 - VI ZR 369/12

    Haftung des Eigentümers eines Transportcontainers aus

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 01.10.2013, VI ZR 369/12, juris; Urteil vom 02.03.2010, VI ZR 223/09, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, 4 U 26/12, Rn. 50, juris).

    Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (BGH, Urteil vom 01.10.2013, a.a.O., juris, Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    Nach einer Auffassung ergibt sich in vergleichbaren Fällen eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Autowaschanlage im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB schon dadurch, dass ein Kunde bei der Durchführung des Vertrags ein Schaden erlitten hat, da der PKW beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde und der Betreiber nach den Reinigungsvertrag die erfolgsbezogene Pflicht hatte, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, 21 U 97/03, juris, Rn. 13 m.w.N.; AG Braunschweig, Urteil vom 04.02.2014, 116 C 2943/13, juris, Rn. 25).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZR 223/06

    Beschwerde gegen eine Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    Diese Kriterien stehen miteinander in Wechselwirkung: Je größer die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und je schwerer der drohende Schaden, desto weitgehendere Sicherungsmaßnahmen sind zu ergreifen (BGH, Urteil vom 31.10.2006, VI ZR 223/06, juris; OLG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93

    Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    Nach der aus hiesiger Sicht vorzugswürdigen Ansicht kann eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Waschanlage nur dann festgestellt werden, wenn der Fahrzeugeigentümer darlegt und nachweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, 12 U 170/01, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, 5 U 1939/93, juris; LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017, 6 O 279/16, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, 5 O 172/11, juris).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ist anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, Urteil vom 18.02.1993, III ZR 23/92, juris).
  • OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 26/12

    Haftung bei Kraftfahrzeugschaden: Verkehrssicherungs- bzw. Sorgfaltspflichten des

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 01.10.2013, VI ZR 369/12, juris; Urteil vom 02.03.2010, VI ZR 223/09, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, 4 U 26/12, Rn. 50, juris).
  • LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11

    Waschanlagenbetreiber haftet bei nicht entkräftetem Anscheinsbeweis für

    Auszug aus AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17
    Nach der aus hiesiger Sicht vorzugswürdigen Ansicht kann eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Waschanlage nur dann festgestellt werden, wenn der Fahrzeugeigentümer darlegt und nachweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, 12 U 170/01, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, 5 U 1939/93, juris; LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017, 6 O 279/16, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, 5 O 172/11, juris).
  • LG Itzehoe, 26.01.2017 - 6 O 279/16

    Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens in einer Autowaschanlage:

  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 11 U 43/17

    Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des

  • AG Marl, 02.12.2016 - 16 C 59/16

    Haftung des Waschanlagenbetreibers

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