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   AG Marl, 06.12.2018 - 23 C 198/18   

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https://dejure.org/2018,56984
AG Marl, 06.12.2018 - 23 C 198/18 (https://dejure.org/2018,56984)
AG Marl, Entscheidung vom 06.12.2018 - 23 C 198/18 (https://dejure.org/2018,56984)
AG Marl, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 23 C 198/18 (https://dejure.org/2018,56984)
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  • LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15

    Rückgriff auf den gemeindlichen Mietspiegel zur Bestimmung der ortsüblichen

    Auszug aus AG Marl, 06.12.2018 - 23 C 198/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht zur Ermittlung der ortsüblichen Miete im Rahmen des § 287 ZPO auch auf einen einfachen Mietspiegel zurückgreifen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - 7 S 1731/15 -, juris; BGH, Urteil vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 269/12 -, juris).
  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 269/12

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens;

    Auszug aus AG Marl, 06.12.2018 - 23 C 198/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht zur Ermittlung der ortsüblichen Miete im Rahmen des § 287 ZPO auch auf einen einfachen Mietspiegel zurückgreifen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - 7 S 1731/15 -, juris; BGH, Urteil vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 269/12 -, juris).
  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus AG Marl, 06.12.2018 - 23 C 198/18
    Ein einfacher Mietspiegel gemäß § 558c BGB, der von den örtlichen Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt und von der Gemeinde anerkannt wurde, stellt im Mieterhöhungsprozess ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.6. 2010 - VIII ZR 99/09 , NJW 2010, 2946, beck-online), denn es liegt vielmehr eher fern, anzunehmen, die Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter würden einen Mietspiegel erstellen oder billigen, der den Interessen ihrer jeweiligen Mitglieder widerspricht, weil er die ortsübliche Vergleichsmiete, die tatsächlichen Verhältnisse ignorierend, unzutreffend abbildet.
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