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   AG Marl, 18.08.2020 - 3 C 67/20   

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https://dejure.org/2020,78926
AG Marl, 18.08.2020 - 3 C 67/20 (https://dejure.org/2020,78926)
AG Marl, Entscheidung vom 18.08.2020 - 3 C 67/20 (https://dejure.org/2020,78926)
AG Marl, Entscheidung vom 18. August 2020 - 3 C 67/20 (https://dejure.org/2020,78926)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZR 13/19

    Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt"

    Auszug aus AG Marl, 18.08.2020 - 3 C 67/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt zwischen dem Eigentümer bzw. Betreiber eines entgeltlichen privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 -, Rn. 13, juris).

    Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der möglichen Personenverschiedenheit von Kfz-Halter und-Fahrer die Fälle abschließend geregelt, in denen sich Rechtsfolgen aus der Haltereigenschaft ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 -, Rn. 28, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang geurteilt, dass jedenfalls für ein Leihverhältnis als unentgeltliches Geschäft der Halter des Pkw sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken kann, sondern im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast dazu vortragen muss, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 -, Rn. 31, juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19, beurteilten Sachverhalt auch nicht vergleichbar.

    Von vorbenannten alternativen Möglichkeiten zur Verhinderung der unberechtigten Benutzung einer Parkfläche scheint im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.12.2019 auszugehen, wenn er ausführt, dass jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, nicht die Errichtung technischer Anlagen gefordert werden kann, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 -, Rn. 40, juris).

  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 93/09

    Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 , § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB auf einen Vertrag mit

    Auszug aus AG Marl, 18.08.2020 - 3 C 67/20
    Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 08. Oktober 2009 - III ZR 93/09 -, Rn. 22, juris).
  • BGH, 09.12.2010 - III ZR 56/10

    Verjährungshemmung: Unzulässige Klage des Zessionars nach Abtretung der

    Auszug aus AG Marl, 18.08.2020 - 3 C 67/20
    Eine eigene Klage des Zessionars ist danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2010 - III ZR 56/10 -, Rn. 12, juris).
  • LG Essen, 12.05.2021 - 13 S 53/20

    Parkplatz Nutzungsentgelt, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Transparenzgebot

    Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl, Az. 3 C 67/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
  • LG Essen, 05.07.2021 - 13 S 53/20

    Parkplatz Nutzungsentgelt, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Transparenzgebot

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl, Az. 3 C 67/20, wird zurückgewiesen.
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