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AG Marl, 21.08.2014 - 36 F 297/11 |
Verfahrensgang
- AG Marl, 21.08.2014 - 36 F 297/11
- OLG Hamm, 30.01.2015 - 2 WF 232/14
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 30.01.2015 - 2 WF 232/14
Vollstreckung einer nicht befristeten, mehrere Jahre zurückliegenden …
Mit am 20.10.2011 erlassenen Beschluss untersagte das Amtsgericht - Familiengericht - Marl (Aktenzeichen 36 F 297/11) dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung, die Antragstellerin zu bedrohen.Das vorgenannte Hauptsacheverfahren hatte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.11.2011 mit dem Ziel eingeleitet, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl (Aktenzeichen 36 F 297/11) insoweit aufzuheben als ihm verboten worden ist, die Antragstellerin zu bedrohen, ihren Arbeitsplatz einschließlich der zugehörigen Baustellen zu besuchen sowie sich der Wohnung der Eltern der Antragstellerin mehr als 20m zu nähern sowie um eine Befristung der Gewaltschutzanordnung zu erwirken.
Sein Verfahrensbevollmächtigter gab zudem folgende Erklärung ab: "Der Antragsteller behält sich vor, die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 20.10.2011, welche unter dem Aktenzeichen 36 F 297/11 ergangen ist, zu beantragen, wenn es innerhalb von drei Jahren zu keinem Verstoß hiergegen gekommen ist.".
Das Amtsgericht hat mit am 21.08.2014 verkündeten Beschluss gegen den Antragsgegner wegen des Verstoßes gegen die mit einstweiliger Anordnung vom 20.10.2011 (Amtsgericht Marl, 36 F 297/11) angeordneten Maßnahmen ein Ordnungsgeld in Höhe von 300, 00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 1 Tag Ordnungshaft für 50, 00 EUR verhängt.