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AG Marsberg, 07.08.2017 - 1 C 39/17 |
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- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Marsberg, 07.08.2017 - 1 C 39/17
Diese "Grenzen" bestimmen auch das "Erforderliche" i.S.d. § 249 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, juris Rn. 9).Daher können die in der Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen unnötiger oder überhöhter Ansätze von Material bzw. Arbeitszeit; wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur üblich ist - unangemessen sind (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, juris Rn. 12).
- AG Düsseldorf, 21.11.2014 - 37 C 11789/11
Schadensersatzansprüche eines Geschädigten aufgrund eines Verkehrsunfalls bzgl. …
Auszug aus AG Marsberg, 07.08.2017 - 1 C 39/17
Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind von Amtswegen zu beachten, sodass es nicht der Abgabe einer Gestaltungserklärung oder der Geltendmachung einer Einwendung seitens der Beklagtenseite bedurfte (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 37 C 11789/11). - AG Neuss, 09.08.2016 - 77 C 1425/16
Grundsätze zur Bemessung des gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden …
Auszug aus AG Marsberg, 07.08.2017 - 1 C 39/17
Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es in diesen Fällen nicht darauf an, ob die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten zutreffend oder angemessen sind, solange der Geschädigte den mutmaßlich erforderlichen Herstellungsaufwand ermittelt hat und bei der Schadensbeseitigung wirtschaftlich vernünftig verfährt, d.h. seinen Obliegenheiten genügt (vgl. AG Neuss, Urteil vom 09.08.2016 - 77 C 1425/16 m.w.N.; LG Köln, Urteil vom 29.03.2016 - 23 O 65/15; AG Salzgitter, Urteil vom 16.10.2015 - 22 C 57/15). - AG Salzgitter, 14.10.2015 - 22 C 57/15
Auszug aus AG Marsberg, 07.08.2017 - 1 C 39/17
Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es in diesen Fällen nicht darauf an, ob die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten zutreffend oder angemessen sind, solange der Geschädigte den mutmaßlich erforderlichen Herstellungsaufwand ermittelt hat und bei der Schadensbeseitigung wirtschaftlich vernünftig verfährt, d.h. seinen Obliegenheiten genügt (vgl. AG Neuss, Urteil vom 09.08.2016 - 77 C 1425/16 m.w.N.; LG Köln, Urteil vom 29.03.2016 - 23 O 65/15; AG Salzgitter, Urteil vom 16.10.2015 - 22 C 57/15).