Rechtsprechung
AG Marsberg, 19.12.2017 - 2 XVII 45/11 H |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung einer höheren Betreuervergütung; Rückforderung von überbezahlten Beträgen i.R.d. Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Marsberg, 19.12.2017 - 2 XVII 45/11 H
- AG Marsberg, 20.12.2017 - 2 XVII 45/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Leipzig, 23.02.2015 - 1 T 755/14
Auszug aus AG Marsberg, 19.12.2017 - 2 XVII 45/11
Übertragen auf die Fälle der Betreuervergütung ist das gutgläubige Vertrauen auf die erhaltenen Zahlungen jedenfalls vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Auszahlung der Vergütung noch nicht schutzwürdig (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 23.02.2015 - 1 T 755/14 - juris Rn. 6) und können damit grds. zurückgefordert werden. - BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter …
Auszug aus AG Marsberg, 19.12.2017 - 2 XVII 45/11
Dieser Vertrauensschutz enthält ein Zeitmoment, welches aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage an § 20 Abs. 1 GNotKG zu messen ist (BGH, Beschluss vom 06.11.2013, Az.: XII ZB 86/13, juris Rn. 30 ff.).
- AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
Voraussetzungen für die Vergütung des mittleren Stundensatzes von 33,50 EUR i.R. …
Mit Antrag vom 01.02.2018 reduzierte die Bezirksrevisorin sodann ihren ursprünglichen Festsetzungsantrag unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgericht Q vom 19.12.2017 (AZ: 2 XVII 45/11) dahin gehend, dass die förmliche Festesetzung der Vergütung lediglich für die ab dem 01.01.2016 aus der Landeskasse ausbezahlte Vergütung beantragt wird, sofern die Betreuerin in jedem Vergütungsantrag um die Erstellung eines Festsetzungsbeschlusses gebeten hat.Wenn also eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist, kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung in voller Höhe entfallen , vgl. auch hier Beschluss des BGH vom 06.11.2013 (AZ. XII ZB 86/13), RN 25 m. w. N. sowie Beschluss des Amtsgerichts Q vom 19.12.2017, AZ: 2 XVII 45/11.