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   AG Marsberg, 26.04.2021 - 1 C 17/21   

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AG Marsberg, 26.04.2021 - 1 C 17/21 (https://dejure.org/2021,12985)
AG Marsberg, Entscheidung vom 26.04.2021 - 1 C 17/21 (https://dejure.org/2021,12985)
AG Marsberg, Entscheidung vom 26. April 2021 - 1 C 17/21 (https://dejure.org/2021,12985)
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Marsberg, 26.04.2021 - 1 C 17/21
    Diese "Grenzen" bestimmen auch das "Erforderliche" i.S.d. &§ 249 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, juris Rn. 9).

    Daher können die in der Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen unnötiger oder überhöhter Ansätze von Material bzw. Arbeitszeit; wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was üblich ist - unangemessen sind (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, juris Rn. 12).

  • AG Neuss, 09.08.2016 - 77 C 1425/16

    Grundsätze zur Bemessung des gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden

    Auszug aus AG Marsberg, 26.04.2021 - 1 C 17/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es in diesen Fällen nicht darauf an, ob die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten zutreffend oder angemessen sind, solange der Geschädigte den mutmaßlich erforderlichen Herstellungsaufwand ermittelt hat und bei der Schadensbeseitigung wirtschaftlich vernünftig verfährt, d.h. seinen Obliegenheiten genügt (vgl. AG Neuss, Urteil vom 09.08.2016 - 77 C 1425/16 m.w.N.; LG Köln, Urteil vom 29.03.2016 - 23 O 65/15; AG Salzgitter, Urteil vom 16.10.2015 - 22 C 57/15).
  • AG Düsseldorf, 21.11.2014 - 37 C 11789/11

    Schadensersatzansprüche eines Geschädigten aufgrund eines Verkehrsunfalls bzgl.

    Auszug aus AG Marsberg, 26.04.2021 - 1 C 17/21
    Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs sind von Amts wegen zu beachten, sodass es nicht der Abgabe einer Gestaltungserklärung oder der Geltendmachung einer Einwendung seitens der Beklagtenseite bedurfte (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 37 C 11789/11).
  • AG Salzgitter, 14.10.2015 - 22 C 57/15
    Auszug aus AG Marsberg, 26.04.2021 - 1 C 17/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es in diesen Fällen nicht darauf an, ob die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten zutreffend oder angemessen sind, solange der Geschädigte den mutmaßlich erforderlichen Herstellungsaufwand ermittelt hat und bei der Schadensbeseitigung wirtschaftlich vernünftig verfährt, d.h. seinen Obliegenheiten genügt (vgl. AG Neuss, Urteil vom 09.08.2016 - 77 C 1425/16 m.w.N.; LG Köln, Urteil vom 29.03.2016 - 23 O 65/15; AG Salzgitter, Urteil vom 16.10.2015 - 22 C 57/15).
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