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   AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17   

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https://dejure.org/2017,49887
AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17 (https://dejure.org/2017,49887)
AG Medebach, Entscheidung vom 18.07.2017 - 3 C 5/17 (https://dejure.org/2017,49887)
AG Medebach, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 3 C 5/17 (https://dejure.org/2017,49887)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Medebach entscheidet mit Beschluss vom 18.07.2017 - 3 C 5/17 - im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Nutzungsausfallentschädigung und zu Sachverständigenkosten.

 
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  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 92/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad

    Auszug aus AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17
    Die zunächst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wurde auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 11.09.2012 (Az. VI ZR 92/12) zurückgenommen.

    Die zunächst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wurde auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 11.09.2012 (Az. VI ZR 92/12) zurückgenommen.

  • AG Dortmund, 31.01.2014 - 436 C 1027/13

    Beilackierung von Karosserieteilen nach Verkehrsunfall ersatzfähig

    Auszug aus AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17
    Gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung bestehen demgegenüber keine Bedenken (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014, Az. 436 C 1027/13, mit überzeugender Begründung).

    Gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung bestehen demgegenüber keine Bedenken (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014. Az. 436 C 1027/13, mit überzeugender Begründung).

  • LG Dortmund, 07.12.2011 - 21 S 33/11

    Nutzungsausfallschaden nach einem Verkehrsunfall bei Verfügung des Geschädigten

    Auszug aus AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17
    Nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.12.2011 (Az. 21 S 33/11, NZV 2014, 41) besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn dem Geschädigten - wie hier - ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.

    Nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.12.2011 (Az. 21 S 3.3/11, NZV 2014, 41) besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn dem Geschädigten - wie hier - ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.

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