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AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Medebach entscheidet mit Beschluss vom 18.07.2017 - 3 C 5/17 - im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Nutzungsausfallentschädigung und zu Sachverständigenkosten.
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- BGH, 11.09.2012 - VI ZR 92/12
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad …
Auszug aus AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17
Die zunächst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wurde auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 11.09.2012 (Az. VI ZR 92/12) zurückgenommen.Die zunächst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wurde auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 11.09.2012 (Az. VI ZR 92/12) zurückgenommen.
- AG Dortmund, 31.01.2014 - 436 C 1027/13
Beilackierung von Karosserieteilen nach Verkehrsunfall ersatzfähig
Auszug aus AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17
Gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung bestehen demgegenüber keine Bedenken (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014, Az. 436 C 1027/13, mit überzeugender Begründung).Gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparaturbestätigung bestehen demgegenüber keine Bedenken (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014. Az. 436 C 1027/13, mit überzeugender Begründung).
- LG Dortmund, 07.12.2011 - 21 S 33/11
Nutzungsausfallschaden nach einem Verkehrsunfall bei Verfügung des Geschädigten …
Auszug aus AG Medebach, 18.07.2017 - 3 C 5/17
Nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.12.2011 (Az. 21 S 33/11, NZV 2014, 41) besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn dem Geschädigten - wie hier - ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.Nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.12.2011 (Az. 21 S 3.3/11, NZV 2014, 41) besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn dem Geschädigten - wie hier - ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.