Rechtsprechung
AG Meißen, 01.10.2009 - 112 C 1548/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.11.1960 - VI ZR 35/60
Ansprüche auf Ersatz der durch einen Unfall entstandenen Schäden aus Vertrag und …
Auszug aus AG Meißen, 01.10.2009 - 112 C 1548/08
Dies käme allenfalls in Betracht, wenn er in der Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges über längere Dauer zahlreiche oder größere Fahrten durchzuführen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982, VI ZR 35/60, zit. nach Juris, dort Rn, 13 f.). - BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Meißen, 01.10.2009 - 112 C 1548/08
Den Geschädigten trifft dann eine Pflicht, sich über günstigere Mietwagenangebote zu informieren, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angeboteten Tarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe, der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (BGH, Urteil vom 04.07.2006, VI ZR 237/05, zit. nach juris, dort Rn. 12). - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Meißen, 01.10.2009 - 112 C 1548/08
Diese Liste stellt eine ausreichende Schätzgrundlage dar, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris, dort Rd.-Nr. 19). - OLG Dresden, 29.06.2009 - 7 U 499/09
Ersatzfahrzeuganmietung - Anwendung der Schwacke-Liste
Auszug aus AG Meißen, 01.10.2009 - 112 C 1548/08
In der Rechtsaprechung hat sich hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit die Überzeugung gebildet, dass ein Geschädigter Zweifel an der Angemessenheit des Tarifes dann haben muss, wenn dieser zwischen 50 Prozent bis 100 Prozent höher liegt als der örtlich übliche Normaltarif (OLG Dresden, Beschlusss vom 29.06.2009, AZ: 7 U 499/09 m.w.N.).