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   AG Meißen, 24.08.2007 - 3 C 257/07   

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https://dejure.org/2007,36490
AG Meißen, 24.08.2007 - 3 C 257/07 (https://dejure.org/2007,36490)
AG Meißen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 C 257/07 (https://dejure.org/2007,36490)
AG Meißen, Entscheidung vom 24. August 2007 - 3 C 257/07 (https://dejure.org/2007,36490)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Leipzig, 06.09.2005 - 163 C 4723/05
    Auszug aus AG Meißen, 24.08.2007 - 3 C 257/07
    Der Vermieter könne vielmehr damit rechnen, dass ein nicht zustellbarer Brief an ihn zurückgehe, so dass er nicht verpflichtet sei, die Sendung per Einschreiben oder Boten auf den Weg zu bringen ( ZMR 2006, Seite 47 Amtsgericht Leipzig).
  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08

    Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter

    Denn dann habe der Vermieter alles Erforderliche getan, um für die Mitteilung der Abrechnung an den Mieter zu sorgen (LG Berlin, GE 2006, 1407 (Zivilkammer 62); GE 2007, 1317 (Zivilkammer 67); LG Potsdam, GE 2005, 1357; AG Oldenburg, ZMR 2005, 204, 205 ; AG Leipzig, ZMR 2006, 47 ; aA LG Düsseldorf, NZM 2007, 328; AG Meißen, WuM 2007, 628).
  • VerfGH Berlin, 16.12.2008 - VerfGH 15/08

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf den

    Insoweit handelt es sich jedoch um eine umstrittene Rechtsfrage, und die vom Amtsgericht vertretene Auffassung und deren Begründung wird nicht nur vom AG Duisburg-Ruhrort, auf das sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich beruft, sondern auch darüber hinaus zum Teil in Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 12. Januar 2006 - 12 S 616/05 - juris; LG Düsseldorf, NJW 2007, 1290; AG Köln, NJW 2005, 2930; AG Meißen, WuM 2007, 628; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556 BGB Rn. 537).
  • AG Köln, 16.07.2008 - 220 C 435/07

    Betriebskosten: Der Vermieter muss dafür sorgen, dass ein Brief "ankommt"

    Demgegenüber haben das Amtsgericht Meißen (Urt. v. 24.08.2007, Az.: 3 C 257/07, juris) und das Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 07.02.2007, Az.: 23 C 108/06) entschieden, dass diese Auffassung mit § 556 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren sei, weil sie auf eine nicht zu vertretende Beweiserleichterung für den Vermieter hinauslaufe.
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