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AG Memmingen, 10.07.2018 - 1 L 5/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZVG § 149 Abs. 3 S. 2; ZPO § 850i
Existenzminimum trotz Zwangsverwaltung - rewis.io
Zwangsverwalter, Bestätigung, Unterhalt
Verfahrensgang
- AG Memmingen, 10.07.2018 - 1 L 5/16
- LG Memmingen, 04.09.2018 - 44 T 1009/18
- BGH, 10.10.2019 - V ZB 154/18
- BGH, 15.01.2020 - V ZB 154/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.03.2018 - IX ZB 95/15
Beantragung von Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Insolvenzverfahren …
Auszug aus AG Memmingen, 10.07.2018 - 1 L 5/16
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 01. März 2018 - IX ZB 95/15 -) offengelassen, ob dem Schuldner wegen der Neufassung des § 850i ZPO durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 und der dadurch bewirkten Erweiterung des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen auf sonstige Einkünfte auch im Falle der Zwangsverwaltung ein entsprechender Schutz zu gewähren ist.Diese Erwägung treffen sowohl bei einer Pfändung als auch bei einer kalten Zwangsverwaltung (BGH vom 01. März 2018 aaO) als auch bei einer formellen Zwangsverwaltung zu.
- BGH, 07.04.2016 - IX ZB 69/15
Forderungspfändung: Unpfändbarkeit von nicht dem Erwerbseinkommen zuzuordnenden …
Auszug aus AG Memmingen, 10.07.2018 - 1 L 5/16
Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit infolge einer Pfändung entgegenwirken, die Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet und der Steuerzahler nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen (…BT-Drucks. aaO), BGH, Beschluss vom 07. April 2016 - IX ZB 69/15 -, Rn. 17, juris. - LG Saarbrücken, 09.12.1994 - 5 T 697/94
Auszug aus AG Memmingen, 10.07.2018 - 1 L 5/16
Dies wird ohne weitere Erwägungen von allen Autoren mit einer Entscheidung des LG Saarbrücken aus dem Jahr 1995 begründet (LG Saarbrücken, Beschluss vom 09. Dezember 1994 - 5 T 697/94 -,Rpfleger 1995, 265).
- LG Memmingen, 04.09.2018 - 44 T 1009/18
Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften im Zwangsverwaltungsverfahren
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Abteilung für Zwangsvollstreckung - vom 10.07.2018 (Aktenzeichen 1 L 5/16) wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der monatlich an den Schuldner auszuzahlende Betrag auf 511, 03 EUR herabgesetzt wird.