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AG Menden, 24.09.2012 - 10 F 49/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Menden - 10 F 43/11
- AG Menden, 24.09.2012 - 10 F 49/11
- OLG Hamm, 27.12.2012 - 6 WF 255/12
- OLG Hamm, 02.01.2013 - 6 WF 254/12
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 02.01.2013 - 6 WF 254/12
Erfallen der Einigungsgebühr bei nur vorläufiger Regelung der Eltern über den …
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 20.7.2012 wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Menden vom 25.3.2012 zu Gunsten des Rechtsanwalts T dahingehend abgeändert, dass für die Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11 insgesamt nur ein Betrag von 693, 18 EUR festgesetzt wird.Ebenfalls mit Schriftsatz vom 7.2.2011 hat die Antragstellerin im Parallelverfahren (10 F 49/11) beantragt, ihr die elterliche Sorge für das Kind M, geb.
Die Festsetzung des Amtsgerichts zu Gunsten des Rechtsanwaltes T ist dahingehend zu korrigieren, dass insgesamt ein Betrag von 693, 18 EUR festzusetzen ist (für die Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11).
Da bereits 1.621,98 EUR angewiesen wurden, sind 928, 80 EUR zurückzuzahlen (für beide Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11).
- OLG Hamm, 27.12.2012 - 6 WF 255/12
Erfallen der Einigungsgebühr bei nur vorläufiger Regelung der Eltern über den …
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 20.7.2012 wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Menden vom 31.3.2012 zu Gunsten des Rechtsanwalts T dahingehend abgeändert, dass für die Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11 insgesamt nur Betrag von 693, 18 EUR festgesetzt wird.Die Festsetzung des Amtsgerichts zu Gunsten des Rechtsanwaltes T ist dahingehend zu korrigieren, dass insgesamt ein Betrag von 693, 18 EUR festzusetzen ist (für die Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11).
Da bereits 1.621,98 EUR angewiesen wurden, sind 928, 80 EUR zurückzuzahlen (für beide Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11).