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   AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07   

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https://dejure.org/2009,34136
AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07 (https://dejure.org/2009,34136)
AG Menden, Entscheidung vom 27.08.2009 - 10 F 43/07 (https://dejure.org/2009,34136)
AG Menden, Entscheidung vom 27. August 2009 - 10 F 43/07 (https://dejure.org/2009,34136)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Menden, 30.04.2009 - 10 F 323/07

    Vertraglicher Ausschluss des Trennungsunterhalts für die Zukunft ist unwirksam;

    Auszug aus AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07
    Weiter hat das Gericht die Akten des Rechtsstreits 10 F 323/07 im Aktenstand bis zur Berufungseinlegung zu Informationszwecken beigezogen und verwertet.

    Frau M. erzielte - wie sich aus den beigezogenen Akten 10 F 323/07 ergibt - im Zeitraum November 2007 bis Oktober 2008 ein Nettoeinkommen von.

    Seine Gehaltsbescheinigungen - insbesondere zu Weihnachtsgeld und den bei Polizeibeamten nicht unüblichen Zulagen - legt er wie schon im Verfahren 10 F 323/07 nicht vor, sodass von diesem Einkommen zuallermindest auszugehen ist.

    Andererseits ist für die Antragsgegnerin ausweislich der Darlegungen des Antragstellers in 10 F 323/07 bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit allenfalls ein Einkommen von bereinigt rund 800,- EUR darstellbar.

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 163/04

    Rechtsfolgen der Befristung eines durch Prozessvergleich titulierten

    Auszug aus AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07
    Eine Unterhaltsvereinbarung ist gemäß § 313 BGB anzupassen, wenn sich die nach dem Vertrag für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Verhältnisse wesentlich verändert haben, BGH NJW 2007, S. 2249.
  • OLG Hamm, 25.11.1992 - 5 UF 30/92
    Auszug aus AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07
    Auch ein Unterhaltsverzicht kann an veränderte Umstände angepasst werden, wenn denn die für den Unterhaltsverzicht nach den Vorstellungen der Parteien maßgeblichen Umstände weggefallen sind, siehe OLG Hamm FamRZ 1993, S. 973.
  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

    Auszug aus AG Menden, 27.08.2009 - 10 F 43/07
    Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO unter Berücksichtigung der Zahl der zu bedienenden Unterhaltsansprüche, siehe BGH, XII ZR 112/05, Urteil vom 31.10.2007, RPfl 2008, S. 194, 196.
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