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   AG Merseburg, 30.10.2015 - 10 C 141/15   

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https://dejure.org/2015,45725
AG Merseburg, 30.10.2015 - 10 C 141/15 (https://dejure.org/2015,45725)
AG Merseburg, Entscheidung vom 30.10.2015 - 10 C 141/15 (https://dejure.org/2015,45725)
AG Merseburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2015 - 10 C 141/15 (https://dejure.org/2015,45725)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Merseburg verurteilt Versicherungsnehmer der Aachener und Münchener Versicherung zur Zahlung der von der Versicherung verweigerten Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.10.2015 - 10 C 141/15 (X) -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Merseburg, 30.10.2015 - 10 C 141/15
    Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGHZ 163, 362, 367 f.) Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn aus einer ex ante Sicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst Auswahlverschulden zur Last fallt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05).

    Allerdings kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, solange für ihn als Leien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst in Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05).

  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem

    Auszug aus AG Merseburg, 30.10.2015 - 10 C 141/15
    Der Schädiger schuldet somit dem Geschädigten unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnissen und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten den objektiv zur Schadensbehebung erforderliche Herstellungsaufwand (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Merseburg, 30.10.2015 - 10 C 141/15
    Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGHZ 163, 362, 367 f.) Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn aus einer ex ante Sicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst Auswahlverschulden zur Last fallt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Merseburg, 30.10.2015 - 10 C 141/15
    Erforderlich ist der Herstellungsaufwand bei Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte {vgl. BGHZ 115, 364, 369, 160, 377; 162, 161, 165).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Merseburg, 30.10.2015 - 10 C 141/15
    Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGHZ 163, 362, 367 f.) Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn aus einer ex ante Sicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst Auswahlverschulden zur Last fallt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Merseburg, 30.10.2015 - 10 C 141/15
    Der Sachverständige kann auch unter Berücksichtigung.der obergerichtlichen Rechtsprechung im Werkvertrag in zulässiger Weise neben dem Grundhonorar für die eigentliche Sachverständigentätigkeit auch Nebenkosten nach ihren konkreten Anfalf berechnen (vgl. BGH Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.).
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