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   AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi - 502 Js 2879/18   

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AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi - 502 Js 2879/18 (https://dejure.org/2019,28323)
AG Minden, Entscheidung vom 26.07.2019 - 15 OWi - 502 Js 2879/18 (https://dejure.org/2019,28323)
AG Minden, Entscheidung vom 26. Juli 2019 - 15 OWi - 502 Js 2879/18 (https://dejure.org/2019,28323)
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  • BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Begründungsanforderungen an ein

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen auf den Beschuldigten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, m.w.N.).

    Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, m.w.N.).

    Dieses allgemeine Prozessgrundrecht setzt verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts voraus, ohne die das Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann, sowie einen Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

    Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält (aber) keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote; es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 2 BvR 1071/03).

    Erst wenn sich bei .Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vorn 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

    Auch der Vergleich mit anderen Beweismitteln zeigt, dass es bei der Anforderung dem Betroffenen Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Speicherung auch nur technisch möglich gewesen wäre, nicht um den "Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten" nach BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, geht, sondern eher um das maximal Mögliche.

    Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch abgelehnt werden, wenn durch das Erstgutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits 'erwiesen ist: Diese Begrenzung des Einflusses, den der Angeklagte auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

    Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

    Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines erwachsenen Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die er ohne Hilfe eines Sachverständigen erfüllen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).

  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    Nur die Gerichte des Saarlandes sind - vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts - an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 - Lv 7/17).

    Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar - und im Übrigen auch ohne Weiteres verständlich - sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 - Lv 7/17).

    Zum einen sind - materiell-rechtlich - die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Validität erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 - Lv 7/17).

    Zum anderen sind formell-rechtlich - Gerichte nicht gehindert, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren ihren Entscheidungen ohne nähere Darlegung ihrer Voraussetzungen und ihrer Richtigkeit zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Korrektheit erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 - Lv 7/17).

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50114).

    b) Der BGH hat mit Beschluss vom 311 Oktober 1997, 4 StR 24/97, festgestellt, dass die Geschwindigkeitsermittlung mit dem Lasermessgerät LTI 20/20 auf einem anerkannten und weithin standardisierten Messverfahren beruht, wobei bei diesem Lasermessgerät nicht einmal eine fotografische Dokumentation erfolgt.

    Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97).

    Diesen Anforderungen werden grundsätzlich auch Lasermessverfahren gereäht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (BGH Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97).

  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 582/99

    Beweisantrag; Aufklärungspflicht; Glaubwürdigkeit (Vergewaltigung);

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    Dabei ist der zu überprüfende Sachverhalt an Hand von anerkannten Realkennzeichen auf einen realen Erlebnishintergrund untersuchen und das erlangte Ergebnis ist durch die Bildung von Alternativhypothesen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99).

    Mit dieser Hypothesenbildung soll überprüft werden, ob die im Einzelfall vorfindbare Aussagequalität durch sogenannte Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99).

    Die Nullhypothese sowie die in der Aussagebegutachtung im wesentlichen verwendeten Elemente der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquellen - bzw. der Motivationsanalyse sind gedankliche Arbeitsschritte zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage (BGH, Beschluss vorn 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99).

  • VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Lv 1/18

    Einsicht, Messunterlagen, Herausgabe, Beiziehung, Gebot des fairen Verfahrens

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    Im Gegenteil sind bereits Oberlandesgerichte einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes (VerfGH Saarbrücken, Beschluss vorn 27. April 2018, 1 Lv 1/18) ausdrücklich entgegengetreten, obwohl diese einen Fall betraf, in dem Rahmessdaten sogar tatsächlich gespeichert, aber nicht zur Akte beigezogen wurden).

    Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden hat (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschlüsse vom 4. April 2016, ... entgegen VerfGH Saarbrücken, Beschluss vorn 27. April 2018, 1 Lv 1/18).".

    Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18) gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    a) Dem Beschluss des BGH vom 19. August 1993 4 StR 627/92 BGHSt 39, 291305, lässt sich das angewendete Messverfahren nicht entnehmen, ebenso wenig wie dem im Verfahrensgang vorhergehenden Vorlagebeschluss des OLG Köln vom 27.10.1992 - Ss 327/92 (B), NZV 1993, 79.

    Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50114).

    Bei dem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff, und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

  • OLG Oldenburg, 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, standardisiertes Messverfahren

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    "Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.3.2017 (ZfSch 2017, 469 ff.) ausgeführt hat, verletzt ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei einschließlich etwaiger sogenannter Rahmessdaten, weder den Anspruch des Betroffenen auf.

    Auch der Senat ist mit seinem Beschluss vom 13.3.2017 (a.a.O.) von seiner vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mehrfach zitierten Entscheidung vom 6.5.2015 (DAR 2015, 406 - dieser Entscheidung lag, ebenso wie derjenigen des Verfassur4sgerichtshofes des Saarlandes, die besondere Konstellation zugrunde, dass sich auch das Gericht gegenüber der Verwaltungsbehörde vergeblich um Herausgabe der Daten bemüht hatte) abgerückt, soweit es die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung von Rohmessdaten betrifft.

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - 1 RBs 50/14

    Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed von Vitronic

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    Bei dem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff, und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

    Das - normierte - Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14).

  • OLG Oldenburg, 06.05.2015 - 2 Ss OWi 65/15

    PoliscanSpeed, Messdatei, Herausgabe, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    Auch der Senat ist mit seinem Beschluss vom 13.3.2017 (a.a.O.) von seiner vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mehrfach zitierten Entscheidung vom 6.5.2015 (DAR 2015, 406 - dieser Entscheidung lag, ebenso wie derjenigen des Verfassur4sgerichtshofes des Saarlandes, die besondere Konstellation zugrunde, dass sich auch das Gericht gegenüber der Verwaltungsbehörde vergeblich um Herausgabe der Daten bemüht hatte) abgerückt, soweit es die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung von Rohmessdaten betrifft.
  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 602/12

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfahrensrüge (notwendige Angaben bei

    Auszug aus AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2013 -1 StR 602/12).
  • OLG Oldenburg, 23.07.2018 - 2 Ss OWi 197/18

    Kein Anspruch auf Herausgabe einer nicht in der Akte befindlichen Messdatei

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

  • AG Aachen, 10.12.2012 - 444 OWi 93/12

    Überprüfung eines Bußgeldbescheides und des Ansspruchs eines Fahrverbots von

  • OLG Köln, 27.10.1992 - Ss 327/92
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