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AG Moers, 22.02.2017 - 561 C 75/16 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten
Auszug aus AG Moers, 22.02.2017 - 561 C 75/16
Vielmehr hat die den Mietvertrag vom XX.11.2012 mit den in der rechten Spalte eingetragenen Kosten in Höhe von 342, 98 EUR für den Zeitraum von 7 Miettagen zuzüglich eines Zuschlags von 20 % nebst Kosten für die Zustellung und Haftungsbefreiung unterzeichnet am XX.11.2012, obwohl sie nach dem Unfall vom XX.10.2012 ausreichend Zeit gehabt hat, sich über die Mietwagenkosten anderer großer Autovermieter zu informieren, was der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 - entspricht. - BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen …
Auszug aus AG Moers, 22.02.2017 - 561 C 75/16
Das Gericht ist im Hinblick auf die Schadensermittlung nicht nach der Rechtsprechung des BGH gehalten, diese auf der Grundlage der Schwacke-Liste vorzunehmen, wie die Klägerin es offenbar meint, vielmehr kann dafür auch der Preisspiegel des H. einen Anhalt gegeben, wie dies der BGH in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 (VI ZR 353/09) dargelegt hat. - OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur …
Auszug aus AG Moers, 22.02.2017 - 561 C 75/16
Das Gericht hält in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der des Landgerichts Kleve (vgl. z.B. Urteil vom 17.08.2012 - S 92/12) und der des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z.B. Urteil vom 24.03.2015 - I - 1 U 42/14) die Fraunhofer Lister für die geeignete Schätzgrundlage.