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   AG Monschau, 31.03.2003 - 6 F 107/02   

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https://dejure.org/2003,27993
AG Monschau, 31.03.2003 - 6 F 107/02 (https://dejure.org/2003,27993)
AG Monschau, Entscheidung vom 31.03.2003 - 6 F 107/02 (https://dejure.org/2003,27993)
AG Monschau, Entscheidung vom 31. März 2003 - 6 F 107/02 (https://dejure.org/2003,27993)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungskinder: Ohne Kleider in den Urlaub geschickt Mutter verlangt vom Vater, die Kinder auszustatten

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 287
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 206/93

    Minderung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen

    Auszug aus AG Monschau, 31.03.2003 - 6 F 107/02
    anzuschaffen, würden ihm unnötige Vermögensopfer auferlegt, die über die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten, die vom Umgangsberechtigten selbst zu tragen sind (vgl. BGH FamRZ 1995, 215), weit hinaus gehen.
  • BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00

    Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten

    Auszug aus AG Monschau, 31.03.2003 - 6 F 107/02
    Dieses gesetzliche Rechtsverhältnis umfasst die ... auch im wohlverstandenen Interesse der Kinder liegende ... Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit den Kindern nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar ... dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider ... für die Zukunft zu verleiden (vgl. BGH NJW 2002, 2566 ff. *).
  • KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17

    Elterliche Sorge: Pflicht zur Ausstattung des Kindes mit Kleidung und

    (bb) Tatsächlich entspricht es denn auch ganz allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. AG Monschau, Beschluss vom 31. März 2003 - 6 F 107/02, FamRZ 2004, 287 [bei juris Leitsatz, Rz. 9f.]) und Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36; Erman/Döll, BGB [14. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 27; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht [1. Aufl. 2015], § 1684 BGB Rn. 55; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 92; Palandt/Götz, BGB [76. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 5), dass aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB dem betreuenden Elternteil die Verpflichtung erwächst, das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten.

    Da diese Zahlungen gerade auch dazu bestimmt sind, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen, würde dem barunterhaltspflichtigen, umgangsberechtigten Elternteil ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt, wenn er zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten ausstatten müsste (vgl. AG Monschau, Beschluss vom 31. März 2003 - 6 F 107/02, FamRZ 2004, 287 [bei juris Rz. 9]).

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