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   AG Montabaur, 08.11.2011 - 5 C 134/11   

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AG Montabaur, 08.11.2011 - 5 C 134/11 (https://dejure.org/2011,79795)
AG Montabaur, Entscheidung vom 08.11.2011 - 5 C 134/11 (https://dejure.org/2011,79795)
AG Montabaur, Entscheidung vom 08. November 2011 - 5 C 134/11 (https://dejure.org/2011,79795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers: Ursächlichkeit der Maklerleistung bei Scheitern der Mietvertragsverhandlungen und nachfolgendem Mietvertragsabschluss

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1991 - IV ZR 93/90

    Anfall der Maklerprovision

    Auszug aus AG Montabaur, 08.11.2011 - 5 C 134/11
    Denn die vom ersten Makler in Gang gesetzte Ursachenkette war durch das endgültige Scheitern der Mietvertragsverhandlungen unterbrochen worden (im Anschluss an BGH, 20. März 1991, IV ZR 93/90, NJW-RR 1991, 950 und BGH, 16. Mai 1990, IV ZR 337/88, NJW-RR 1990, 1008 und OLG Frankfurt/M., 13. Oktober 1996, 10 U 190/95, OLGR Frankfurt 1997, 27).(Rn.23)(Rn.28).

    Denn der Umstand, dass die Bemühungen des ersten Maklers in irgendeiner Weise für den nachträglichen Abschluss des Mietvertrags adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht, wenn die Gelegenheit, die Gegenstand des ersten Nachweises (und des gegenüber dem ersten Makler abgegebenen Provisionsversprechens) war, nicht vom Kunden (dem zukünftigen Mieter) ausgenutzt worden ist bzw. nicht ausgenutzt werden konnte (vgl. BGH NJW-RR 1991, 950 und NJW-RR 1990, 1008).

    Demgegenüber war die vom Kläger in Gang gesetzte Ursachenkette mit der vorstehend erwähnten definitiven Absage an den Beklagten unterbrochen und die vom Kläger initiierten Mietvertragsverhandlungen waren endgültig gescheitert (vgl. BGH NJW-RR 1991, 950 und OLG Frankfurt/M. OLGR 1997, 27).

    Anders könnte die Sachlage möglicherweise dann zu beurteilen sein, wenn der Beklagte nach der vom Kläger übermittelten Absage von sich aus mit der Vermieterin weiter verhandelt hätte oder die Vermieterin in der Folgezeit selbst auf den Beklagten zugekommen wäre, um die zunächst beendeten Vertragsverhandlungen wieder aufzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 950 und OLG Frankfurt/M. OLGR 1997, 27).

    Damit ist der vorliegende Fall identisch zu den vom Bundesgerichtshof in NJW-RR 1991, 950 und vom OLG Frankfurt/M. in OLGR 1997, 27 entschiedenen, wobei unerheblich ist, ob die Vermieterin vorliegend tatsächlich einen anderen Interessenten hatte oder nicht.

  • BGH, 18.01.1996 - III ZR 71/95

    Kausalität der Maklertätigkeit

    Auszug aus AG Montabaur, 08.11.2011 - 5 C 134/11
    Maßgebende Voraussetzung für die Entstehung der Provisionspflicht des Maklerkunden ist, dass sein Vertragsschluss sich als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss anzusehen ist (im Anschluss an BGH, 18. Januar 1996, III ZR 71/95, NJW-RR 1996, 691).(Rn.23).

    Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass grundsätzlich Mitursächlichkeit genügt (vgl. BGH NJW-RR 1996, 691).

  • BGH, 16.05.1990 - IV ZR 337/88

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers; Identität zwischen nachgewiesenem und

    Auszug aus AG Montabaur, 08.11.2011 - 5 C 134/11
    Denn die vom ersten Makler in Gang gesetzte Ursachenkette war durch das endgültige Scheitern der Mietvertragsverhandlungen unterbrochen worden (im Anschluss an BGH, 20. März 1991, IV ZR 93/90, NJW-RR 1991, 950 und BGH, 16. Mai 1990, IV ZR 337/88, NJW-RR 1990, 1008 und OLG Frankfurt/M., 13. Oktober 1996, 10 U 190/95, OLGR Frankfurt 1997, 27).(Rn.23)(Rn.28).

    Denn der Umstand, dass die Bemühungen des ersten Maklers in irgendeiner Weise für den nachträglichen Abschluss des Mietvertrags adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht, wenn die Gelegenheit, die Gegenstand des ersten Nachweises (und des gegenüber dem ersten Makler abgegebenen Provisionsversprechens) war, nicht vom Kunden (dem zukünftigen Mieter) ausgenutzt worden ist bzw. nicht ausgenutzt werden konnte (vgl. BGH NJW-RR 1991, 950 und NJW-RR 1990, 1008).

  • OLG Frankfurt, 13.10.1996 - 10 U 190/95
    Auszug aus AG Montabaur, 08.11.2011 - 5 C 134/11
    Denn die vom ersten Makler in Gang gesetzte Ursachenkette war durch das endgültige Scheitern der Mietvertragsverhandlungen unterbrochen worden (im Anschluss an BGH, 20. März 1991, IV ZR 93/90, NJW-RR 1991, 950 und BGH, 16. Mai 1990, IV ZR 337/88, NJW-RR 1990, 1008 und OLG Frankfurt/M., 13. Oktober 1996, 10 U 190/95, OLGR Frankfurt 1997, 27).(Rn.23)(Rn.28).
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