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   AG Montabaur, 19.12.2011 - 14 IN 231/11   

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AG Montabaur, 19.12.2011 - 14 IN 231/11 (https://dejure.org/2011,79796)
AG Montabaur, Entscheidung vom 19.12.2011 - 14 IN 231/11 (https://dejure.org/2011,79796)
AG Montabaur, Entscheidung vom 19. Dezember 2011 - 14 IN 231/11 (https://dejure.org/2011,79796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 1 S 2 InsO, § 21 Abs 2 Nr 2 Alt 2 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Erlöschen der Forderung des antragstellenden Gläubigers bei Zahlung nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts; Fortführung des Verfahrens trotz Erfüllung der Forderung bei Eingang des vorangegangenen Gläubigerantrags vor dem 01.01.2011

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Göttingen, 14.07.2011 - 74 IN 106/11

    Zur Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der Forderung des

    Auszug aus AG Montabaur, 19.12.2011 - 14 IN 231/11
    Eine nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. InsO vom Schuldner ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters geleistete Zahlung führt nicht zum Erlöschen der Forderung des insolvenzantragstellenden Gläubigers ist (im Anschluss an AG Göttingen, 14. Juli 2011, 74 IN 106/11, ZInsO 2011, 1515).(Rn.2)(Rn.3).

    Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. ist nicht auf den Fall beschränkt, dass der vorangehende Gläubigerantrag erst nach dem 31.12.2010 und somit also im Zeitraum der Neufassung des § 14 InsO eingegangen ist (im Anschluss an AG Göttingen, 14. Juli 2011, 74 IN 106/11, ZInsO 2011, 1515; entgegen AG Leipzig ZInsO 2011, 1802).(Rn.6).

    3 Sollte die Zahlung aus dem Vermögen der Schuldnerin stammen, stünde § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. InsO einer Erfüllungswirkung entgegen (vgl. AG Göttingen ZInsO 2011, 1515), so dass bereits aus diesem Grund das Rechtsschutzbedürfnis für den Fremdantrag fortbesteht.

    5 Allerdings führt eine Zahlung durch einen Dritten nicht ohne weiteres zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit (vgl. AG Göttingen ZInsO 2011, 1515).

    6 Dabei ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. nicht auf den Fall beschränkt, dass der vorangehende Antrag erst nach dem 31.12.2010 und somit also im Zeitraum der Neufassung des § 14 InsO eingegangen ist (vgl. AG Göttingen ZInsO 2011, 1515 mit einem vorangegangenen Antrag aus dem Jahr 2010).

  • AG Leipzig, 24.06.2011 - 403 IN 918/11

    Die Anwendung des neuen § 14 Abs. 1 InsO auf vor dem 1.1.2011 fällig gewordene

    Auszug aus AG Montabaur, 19.12.2011 - 14 IN 231/11
    Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. ist nicht auf den Fall beschränkt, dass der vorangehende Gläubigerantrag erst nach dem 31.12.2010 und somit also im Zeitraum der Neufassung des § 14 InsO eingegangen ist (im Anschluss an AG Göttingen, 14. Juli 2011, 74 IN 106/11, ZInsO 2011, 1515; entgegen AG Leipzig ZInsO 2011, 1802).(Rn.6).

    Die gegenteilige Ansicht des AG Leipzig (vgl. ZInsO 2011, 1802) überzeugt nicht.

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