Rechtsprechung
AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Nachweis der Erbenstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18
- LG Augsburg, 09.05.2019 - 472 S 418/19
- LG Augsburg, 15.07.2019 - 472 S 418/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04
Nachweis des Erbrechts durch notarielles Testament
Auszug aus AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18
Ein Leistungsverweigerungsrecht bei Nichtvorlage eines Erbscheins lässt sich auch nicht aus der gem. § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urteil vom 27.2.1961 - II ZR 196/59; BGH Urt. v. 7.6.2005 - XI ZR 311/04;… MüKoBGB/Grziwotz BGB § 2365 Rn. 32).Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen (BGH Urt. v. 7.6.2005 - XI ZR 311/04).
- BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12
BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer …
Auszug aus AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Erben grundsätzlich nicht verpflichtet, die Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen, sondern können diesen Nachweis auch anderweitig erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04; BGH, Urteil vom 8.10.2013 - XI ZR 401/12). - BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch …
Auszug aus AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18
Das öffentliche Testament genießt grundsätzlich Vermutungswirkung für die Richtigkeit der darin enthaltenen Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15). - BGH, 27.02.1961 - II ZR 196/59
Auszug aus AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18
Ein Leistungsverweigerungsrecht bei Nichtvorlage eines Erbscheins lässt sich auch nicht aus der gem. § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urteil vom 27.2.1961 - II ZR 196/59;… BGH Urt. v. 7.6.2005 - XI ZR 311/04;… MüKoBGB/Grziwotz BGB § 2365 Rn. 32). - BGH, 10.12.2004 - V ZR 120/04
Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung; Widerlegung der …
Auszug aus AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Erben grundsätzlich nicht verpflichtet, die Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen, sondern können diesen Nachweis auch anderweitig erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04; BGH, Urteil vom 8.10.2013 - XI ZR 401/12).
- LG Augsburg, 15.07.2019 - 472 S 418/19
Nachweis der Erbenstellung gegenüber Bank - Erfordernis der Vorlage eines …
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19.12.2018, Aktenzeichen 4 C 640/18, wird zurückgewiesen.Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19.12.2018, Aktenzeichen 4 C 640/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- LG Augsburg, 09.05.2019 - 472 S 418/19
Nachweis der Erbfolge gegenüber Bank
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19.12.2018, Az. 4 C 640/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.