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   AG Nördlingen, 27.01.2017 - 2 C 799/14   

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https://dejure.org/2017,1360
AG Nördlingen, 27.01.2017 - 2 C 799/14 (https://dejure.org/2017,1360)
AG Nördlingen, Entscheidung vom 27.01.2017 - 2 C 799/14 (https://dejure.org/2017,1360)
AG Nördlingen, Entscheidung vom 27. Januar 2017 - 2 C 799/14 (https://dejure.org/2017,1360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 556 Abs. 1; BGB aF § 554 Abs. 3 S. 3, § 559 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 29 Abs. 1
    Mieterhöhung auf Grund einer Modernisierungsmaßnahme bei nicht vollständig abgeschlossenen Arbeiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung erst nach Abschluss der Modernisierung, Mängel der Baumaßnahme

  • rewis.io

    Mieterhöhung auf Grund einer Modernisierungsmaßnahme bei nicht vollständig abgeschlossenen Arbeiten

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung erst nach komplettem Abschluss der Modernisierungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Modernisierungsmieterhöhung bei nicht vollständig abgeschlossenen Arbeiten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung nur bei beendeter Modernisierungsmaßnahme?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung bei nicht vollständig abgeschlossener Modernisierungsmaßnahme

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Modernisierungsmaßnahme noch nicht vollständig fertig gestellt: Keine Mieterhöhung! (IMR 2017, 99)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 88/13

    Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der

    Auszug aus AG Nördlingen, 27.01.2017 - 2 C 799/14
    Insoweit spricht für die Einschätzung einer einheitlichen Gesamtmodernisierungsmaßnahme auch, dass die Klägerin schlussendlich erst nach Beendigung der Bauarbeiten gegenüber den Mietern ein Mieterhöhungsverlangen stellte und nicht vorab für Einzelabschnitte während der Bauphase jeweils eigenständige Einzelerhöhungsverlangen, was jedoch - unter Vorbehalt weiterer Mieterhöhungen - erforderlich gewesen wäre, BGH, NJW 2015, 934.

    Dies setzt voraus, dass die jeweilige Modernisierungsmaßnahme insgesamt abgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 2015, 934 zu abgeschlossenen Teil-Modernisierungen; Spielbau-er/Schneider-5c/?ne/der, Mietrecht, § 559a Rn. 21).

  • KG, 17.07.2000 - 8 REMiet 4110/00

    Mieterhöhung wegen baulicher Änderungen; Vermieterwechsel

    Auszug aus AG Nördlingen, 27.01.2017 - 2 C 799/14
    Es kommt ausschließlich darauf an, wer Eigentümer der durch die Modernisierungsmaßnahme verbesserten Immobilie ist (zutreffend KG Berlin, NJW-RR 2001, 81; Spielbauer/Schneider-Sc/?ne/der, Mietrecht, § 559 Rn. 37).
  • BGH, 03.05.2000 - XII ZR 42/98

    Geltung einer Schiedsvereinbarung gegen Rechtsnachfolger des Vermieters

    Auszug aus AG Nördlingen, 27.01.2017 - 2 C 799/14
    Insoweit steht der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht entgegen, dass die Firma der Klägerin zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens dem Beklagten unbekannt war, zumal mit dem Mieter und dem dinglichen Erwerber im Augenblick des Eigentumsübergangs ein neuer - inhaltsgleicher - Mietvertrag entstand, vgl. BGH, ZMR 2012, 856 (857), Rn. 25; BGH, NJW 2000, 2346; Spielbauer/Schneider-Krenek, § 566 Rn. 47 f. Einzig entscheidend ist der dingliche Eigentumsübergang, der - letztlich unstreitig - am 14.02.2013 erfolgte.
  • BGH, 25.07.2012 - XII ZR 22/11

    Gewerberaummiete: Eintritt des Grundstückserwerbers in den Anspruch auf

    Auszug aus AG Nördlingen, 27.01.2017 - 2 C 799/14
    Insoweit steht der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht entgegen, dass die Firma der Klägerin zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens dem Beklagten unbekannt war, zumal mit dem Mieter und dem dinglichen Erwerber im Augenblick des Eigentumsübergangs ein neuer - inhaltsgleicher - Mietvertrag entstand, vgl. BGH, ZMR 2012, 856 (857), Rn. 25; BGH, NJW 2000, 2346; Spielbauer/Schneider-Krenek, § 566 Rn. 47 f. Einzig entscheidend ist der dingliche Eigentumsübergang, der - letztlich unstreitig - am 14.02.2013 erfolgte.
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