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AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20 |
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- BAYERN | RECHT
BGB § 157, § 308 Nr. 4
Ergänzende Vertragsauslegung im Falle einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel in den AGB eines Sparvertrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09
Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Auszug aus AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20
Dabei ist unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen, vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, Rn. 21.Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, Rn. 22, die Ansicht vertreten hat, dass die Heranziehung eines Referenzzinses für kurzfristige Sparanlagen auch mit einem Anteil von nur 20% nicht dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Interesse der Parteien entspricht, kann diese Ansicht vorliegend beim hiesigen Prämiensparvertrag nicht herangezogen werden.
Bei der konkreten Zinsberechnung war entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09) von einer monatlichen Anpassung ohne Schwellenwerte und einem relativen Zinsabstand auszugehen.
- BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15
Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder …
Auszug aus AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20
Dies ist bei in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, BGH, Urteil vom 17.02.2004, Az. XI ZR 140/03, BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 508/15.Da die Zinsanpassungsklausel, nicht aber die Vereinbarung über den variablen Zins, unwirksam ist und dispositives Recht insoweit fehlt, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 508/15.
- OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig …
Auszug aus AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20
Damit beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger, vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020, Az. 5 MK 1/19, Rn. 87ff.
- BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08
BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen …
Auszug aus AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20
Der BGH sah einen gleitenden Durchschnitt von fünf Jahren als nicht interessengerecht an, vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2020, Az. XI ZR 52/08, Rn. 24. Dies gilt erst recht für einen zehnjährigen Durchschnitt. - BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
Auszug aus AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20
Dies ist bei in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, BGH, Urteil vom 17.02.2004, Az. XI ZR 140/03, BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 508/15. - BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18
Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"
Auszug aus AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20
Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt die Abgrenzung danach, ob die vereinbarte monatliche Sparrate als vertragliche Zahlungspflicht oder nicht ausgestaltet war, ob also ein klagbarer Anspruch auf Zahlung der Sparrate seitens der Sparkasse gegen den Sparer bestand, vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az.: XI ZR 345/18, Rn. 26. - BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den …
Auszug aus AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird, BGH, NJW 2010 3714ff., Rn. 23. - BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen
Auszug aus AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20
Diese Rechtsansicht vertritt offensichtlich auch das Bayerische Oberste Landesgericht, weil es in seinem Hinweis vom 27.01.2021 im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens, Az. 101 MK 1/20, unter II .1 als den S-Prämiensparvertrag, bei dem im 15. Jahr die Prämienhöchststufe erreicht wurde, kennzeichnendes Merkmal aufführt, dass auch die Beklagte ab dem Ende des 15. Sparjahres zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrages mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bei Vorliegen eines Sachgrundes berechtigt sei.