Rechtsprechung
AG Nagold, 09.10.2014 - 3 M 1130/14 |
Verfahrensgang
- AG Nagold, 09.10.2014 - 3 M 1130/14
- LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15
Wird zitiert von ...
- LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15
Zwangsvollstreckung: Sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung …
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - wird.Auf Antrag der Gläubigerin wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - aufgehoben.
Auf Antrag der Gläubigerin, die aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 11. Juni 2014 - Geschäftsnummer 14-6591482-0-9 - die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betrieb, hat das Amtsgericht Nagold als Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO die Haft angeordnet, nachdem diese zu dem auf 30. September 2014 bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2015 - 3 M 1130/14 - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Tübingen vorgelegt.