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   AG Nettetal, 06.05.2010 - 19 C 260/09   

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https://dejure.org/2010,81422
AG Nettetal, 06.05.2010 - 19 C 260/09 (https://dejure.org/2010,81422)
AG Nettetal, Entscheidung vom 06.05.2010 - 19 C 260/09 (https://dejure.org/2010,81422)
AG Nettetal, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 19 C 260/09 (https://dejure.org/2010,81422)
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  • captain-huk.de

    Beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Nettetal, 06.05.2010 - 19 C 260/09
    Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass Ausgangspunkt für die Bewertung der übliche Normaltarif ist und es zulässig ist, zu dessen Bestimmung im Rahmen der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 278 ZPO auf das gewichtete Mittel des sogenannten "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (nachfolgend Schwacke-Liste  genannt)  im   Postleitzahlengebiet des  Geschädigten   am   Unfallort zurückzugreifen (vergleiche hierzu BGH NZV 2006, 463).   Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hier damit auf den Ort des Unfallgeschehens und Wohnort des Geschädigten A. mithin Nettetal,  zurückzugreifen, zumal die Klägerin noch Zustell- und Abholkosten hinsichtlich des Ersatzwagens beansprucht.
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Nettetal, 06.05.2010 - 19 C 260/09
    Gemäß BGH NJW 2008, 1519 bedarf die Eignung von der Schätzung zugrundeliegenden Listen oder Tabellen nur dann der Aufklärung, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, wonach sich geltend gemachte Mängel auf den entscheidenden Fall ausgewirkt haben.
  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Nettetal, 06.05.2010 - 19 C 260/09
    Soweit die Beklagte einwendet, die Schwacke-Liste sei nicht nach den Regeln der wissenschaftlichen Marktforschung erhoben und folge den Forderungen von sogenannten Lobbyisten, wird insoweit auf die Ausführungen des OLG Köln im Urteil 6 U 115/08 - Juris - verwiesen, worin dies gerade nicht festgestellt werden könne und hier ist auch zu beachten, dass sich generelle Einwendungen gegen die Methodik der Schätzgrundlage nicht auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken.
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