Rechtsprechung
   AG Nettetal, 12.09.2006 - 17 C 71/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3234
AG Nettetal, 12.09.2006 - 17 C 71/03 (https://dejure.org/2006,3234)
AG Nettetal, Entscheidung vom 12.09.2006 - 17 C 71/03 (https://dejure.org/2006,3234)
AG Nettetal, Entscheidung vom 12. September 2006 - 17 C 71/03 (https://dejure.org/2006,3234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines entgangenen Zahnarzthonorars wegen des Nichterscheinens zu einem vereinbarten Termin; Schriftlicher Abschluss einer Behandlungsvereinbarung nach dem Modell des sogenannten Bestellsystems; Vorliegen der Voraussetzungen des ...

  • RA Kotz

    Zahnarzthonorar - Bei Nichterscheinen zu einem vereinbarten Termin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 361 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    Behandlungstermin nicht eingehalten

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Honoraranspruch des Zahnarztes einer sog. Bestellpraxis trotz Nichterscheinens der Patientin zum Behandlungstermin; Medizinrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Termin beim Zahnarzt platzen lassen - Kann der Zahnarzt Ersatz für das entgangene Honorar fordern?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung für Terminversäumnis nur im Rahmen eines Behandlungsvertrags

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Termin abgesagt - Keine Stornogebühr für Patienten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Arzttermin verschwitzt ... // ... doch die Rechnung folgt

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Privatliquidation - Ausfallhonorar wegen Nichterscheinen zum "Exklusivtermin"

  • arztrecht-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausfallhonorar eines Zahnarztes

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Patienten müssen Arzthonorar auch bei versäumtem Behandlungstermin bezahlen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1216
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Bremen, 02.06.1995 - 24 C 72/95

    Dienstvertrag; Ansprüche eines Zahnarztes für versäumten Termin

    Auszug aus AG Nettetal, 12.09.2006 - 17 C 71/03
    Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten sonstiger Zahnarztpraxen , in denen entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Kläger wegen der Exklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB trifft ( vergleiche LG Konstanz , NJW 1994, 3.015 f.; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888, AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f. sowie AG Rastatt NJW-RR 1996, 817 f. - im letztgenannten Urteil wird entsprechende Überlegung allerdings nur als obiter dictum ausgeführt).

    Selbst wenn bei der Vereinbarung von Langzeitterminen nicht stets eine vollständige oder hauptsächliche Inanspruchnahme des Dienstverpflichteten im Sinne von § 621 Nr. 5 2. Halbsatz BGB anzunehmen sein sollte, liegt jedenfalls eine erhebliche Inanspruchnahme vor, so dass die Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist - wie vorliegend 48 Stunden - bezüglich ärztlichen Langzeittermine durch eine entsprechende AGB-Klausel von dem Leitbild der gesetzlichen Regelung in § 621 Nr. 5 BGB, die im übrigen einzelvertraglich auch uneingeschränkt abdingbar ist, nicht unangemessen abweicht ( ebenso : AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f. zu einer Absagefrist von 24 Stunden ).

  • AG Bad Homburg, 15.06.1994 - 2 C 3838/93

    Ersatzanspruch eines Zahnarztes gegen einen Patienten wegen Verzuges durch

    Auszug aus AG Nettetal, 12.09.2006 - 17 C 71/03
    Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten sonstiger Zahnarztpraxen , in denen entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Kläger wegen der Exklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB trifft ( vergleiche LG Konstanz , NJW 1994, 3.015 f.; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888, AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f. sowie AG Rastatt NJW-RR 1996, 817 f. - im letztgenannten Urteil wird entsprechende Überlegung allerdings nur als obiter dictum ausgeführt).
  • AG Rastatt, 12.01.1995 - 1 C 391/94

    Anwendbarkeit des § 615 BGB auf so genannte "Dienste höherer Art"; Vergütung bei

    Auszug aus AG Nettetal, 12.09.2006 - 17 C 71/03
    Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten sonstiger Zahnarztpraxen , in denen entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Kläger wegen der Exklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB trifft ( vergleiche LG Konstanz , NJW 1994, 3.015 f.; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888, AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f. sowie AG Rastatt NJW-RR 1996, 817 f. - im letztgenannten Urteil wird entsprechende Überlegung allerdings nur als obiter dictum ausgeführt).
  • LG München II, 08.11.1983 - 2 S 1327/83

    Annahmeverzug Honorarausfall

    Auszug aus AG Nettetal, 12.09.2006 - 17 C 71/03
    Es mag grundsätzlich sein, dass Terminabsprachen bei Ärzten regelmäßig nur einen zeitgemäßen organisatorischen Behandlungsablauf sicherstellen sollen, indes nicht dafür getroffen werden, um im Falle einer Verspätung zum Termin Honoraransprüche auszulösen ( LG München, NJW 1984, 671,AG Calw, NJW 1994, 3.015).
  • BGH, 08.10.2020 - III ZR 80/20

    Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam

    Ob und inwieweit Ausnahmen bei geringfügigen (maßvollen) Einschränkungen des Kündigungsrechts in Betracht kommen können (z.B. bei kurzfristiger Absage vereinbarter Arzttermine; vgl. dazu AG Bremen, NJW-RR 1996, 818, 819; AG Nettetal, NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG München, BeckRS 2016, 8072; Poelzig, VersR 2007, 1608 ff), braucht hier nicht vertieft zu werden (s. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 aaO S. 346, wonach eine differenzierte Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen erscheint).
  • AG Bremen, 09.02.2012 - 9 C 566/11

    Arzttermin - Schadensersatzpflicht bei Stornierung?

    Somit kann - unabhängig von der Frage der wirksamen Stellvertretung gemäß § 164 BGB - dahinstehen, ob die Sekretärin der Klägerin während des Telefonats tatsächlich darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte bei Nichtwahrnehmung des Termins Vergütung zu leisten habe und der Termin kostenfrei nur bis zum 09.06.2011 storniert werden könne (a.A.: AG Bremen, Urteil vom 20.07.2005, Az.: 23 C 0419/2004; anderer Sachverhalt: AG Nettetal, NJW-RR 2007, 1216: schriftliche Vereinbarung einer Vergütungspflicht nach § 615 BGB im Behandlungsvertrag).
  • AG Bielefeld, 10.02.2017 - 411 C 3/17

    Nichteinhaltung eines vereinbarten Behandlungstermins: Zahnarzt kann

    Denn es ist zulässig, mit dem Patienten vor dem Beginn einer Behandlung und unter Verwendung von AGBs zu vereinbaren, dass er im Falle einer zu kurzfristigen Absage (weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin) oder gar eines unentschuldigten Nichterscheinens das Honorar dennoch zu tragen hat (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08, 2 S 446/07; AG Fulda, Urteil vom 16.05.2002, 34 C 120/03; AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, 17 C 71/03; AG Viersen, Urteil vom 30.12.2005, 17 C 199/05).

    Betreibt der Arzt eine reine Bestellpraxis, so dient die Vereinbarung eines Behandlungstermins aber nicht lediglich der Sicherung eines zeitlichen geordneten Behandlungsablaufs und stellt die mithin exklusive Terminvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB dar (LG Konstanz NJW 94, 3015; AG Meldorf NJW-RR 2003, 1029; AG Nettetal NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888; AG Bremen, NJW-RR 1996, 818; AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817; Palandt-Weidenkaff, § 615 Rz. 2; a.A. ohne aber nachvollziehbare Begründung: LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08, 2 S 446/07).

  • AG Hamburg-Wandsbek, 20.12.2018 - 713 C 238/18

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Psychotherapeuten: Wirksamkeit der

    Überwiegend werden Absagefristen von 24 Stunden, zum Teil auch von 48 Stunden für angemessen gehalten (vgl. AG Nettetal, Urteil vom 12. September 2006 - 17 C 71/03 -, juris).
  • LG Osnabrück, 02.04.2008 - 2 S 446/07

    Zahnarzttermin versäumt - muss Patient Schadensersatz zahlen?

    Denn es ist zulässig, mit dem Patienten vor dem Beginn einer Behandlung und unter Verwendung von AGBs zu vereinbaren, dass er im Falle einer zu kurzfristigen Absage (weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin) oder gar eines unentschuldigten Nichterscheinens das Honorar dennoch zu tragen hat (vgl. hierzu AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, 17 C 71/03 ).
  • LG Kleve, 20.05.2021 - 6 S 139/20
    - 713 C 238/18; AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006 - 17 C 71/03).
  • AG Geldern, 18.11.2020 - 4 C 193/20
    Die Vereinbarung des Ausfallhonorars verstößt darüber hinaus auch nicht gegen § 308 Nr. 7 BGB oder gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. hierzu beispielhaft: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20.12.2018, Az.: 713 C 238/18; AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, Az.: 17 C 71/03; AG Neukölln, Urteil vom 07.10.2004, Az.: 4 C 179/04; AG Bonn, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 2 C 215/06).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht