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   AG Nettetal, 18.06.2010 - 17 C 86/10   

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https://dejure.org/2010,80538
AG Nettetal, 18.06.2010 - 17 C 86/10 (https://dejure.org/2010,80538)
AG Nettetal, Entscheidung vom 18.06.2010 - 17 C 86/10 (https://dejure.org/2010,80538)
AG Nettetal, Entscheidung vom 18. Juni 2010 - 17 C 86/10 (https://dejure.org/2010,80538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Winterreifen

  • captain-huk.de

    VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Nettetal, 18.06.2010 - 17 C 86/10
    Da er insoweit nur Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, verstößt er bei der Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem gegenüber dem Normaltarif erhöhten (Unfallersatztarif) nur dann nicht gegen seine Pflicht 2ur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen Zuschlag auf den Normaltarif rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind, so der Bundesgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 02.02.2010, Akte ichen VI ZR 139/08, zitiert nach juris).

    Dass die Schwacke-Liste im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schadensbemessung eine taugliche Schätzgrundlage bietet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 02.02.2010, Aktenzeichen VI ZR 139/08, zitiert nach juris).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Nettetal, 18.06.2010 - 17 C 86/10
    Denn der durch den Unfall Geschädidigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.02.2005, Aktenzeichen VI ZR 74/04), so dass er regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran hat, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen.
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Nettetal, 18.06.2010 - 17 C 86/10
    Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. etwa BGH NJW 2006, 1508).
  • LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09

    Unfallersatztarif, Erforderlichkeit der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Nettetal, 18.06.2010 - 17 C 86/10
    Denn der Geschädigte ist bereits dann, wenn das jeweilige Unfallfahrzeug regelmäßig von einer bzw. mehreren weiteren Personen benutzt wird, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs  berechtigt,  sicher zu  stellen,  dass  die  potentielle Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen weiteren Fahrer nach den vertraglichen  Vereinbarungen zulässig ist (vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Aktenzeichen 15 O 7/09, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.1996 - 1 U 84/95

    Mietwagenkosten; Ersparte Eigenaufwendungen; Rechnungsbetrag; Pauschalsatz

    Auszug aus AG Nettetal, 18.06.2010 - 17 C 86/10
    Von dem eingangs genannten Betrag sind 70, 79 Euro für die gemäß § 287 ZPO durch das Gericht geschätzten ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 10 %, (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.1996, Aktenzeichen 1 U 84/95, zitiert nach juris) in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 637, 07 Euro verbleibt (707,86 Euro - 70, 79 Euro).
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