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AG Neu-Ulm, 02.10.2015 - 8 C 1014/15 |
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Volltextveröffentlichung
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- OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05
Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten …
Auszug aus AG Neu-Ulm, 02.10.2015 - 8 C 1014/15
Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der beauftragte Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zu Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung hiervon verlangen (so: OLG Naumburg, NZV 2006, Seite 546, 548 m.w.N.). - BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Neu-Ulm, 02.10.2015 - 8 C 1014/15
1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur GeltendmachunQ von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGHZ 115, 364, 367). - BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG Neu-Ulm, 02.10.2015 - 8 C 1014/15
Das abgerechnete Sachverständigenhonorar nebst geltendgemachten Nebenkosten hält sich insgesamt innerhalb der möglichen Bandbreite der üblichen Vergütung nach der BVSK-Honorarbefragung, die als Schätzgrundlage grundsätzlich herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, =NZV 2007, 182).
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Neu-Ulm, 02.10.2015 - 8 C 1014/15
Die Geschädigte hat ihrer Darlegungslast zur Schadenshöhe i.d.R. durch Vorlage der Rechnung genüge getan (vgl. BGH, Urteil v. 11.2.2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947). - BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Neu-Ulm, 02.10.2015 - 8 C 1014/15
Weder aus dem Urteil des BGH vom 11.02.2014 (…a.a.O.) noch aus dem weiteren Urteil des BGH vom 22.07.2014 (BGH, r+s 2014, 630 ff = DAR 2014, 578 ff. =NJW 2014, 3151 ff.) lässt sich zwingend entnehmen, dass Voraussetzung für den indizlallen Nachweis der Schadenshöhe durch den Geschädigten eine von ihm vor GeltendmachunQ gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bereits beglichene Rechnung wäre, und nur dann eine solche Rechnung als Schätzgrundlage herangezogen werden dürfte (so aber: LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015, Az. 13 S 58/14 unter juris). - LG Stuttgart, 29.07.2015 - 13 S 58/14
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten; …
Auszug aus AG Neu-Ulm, 02.10.2015 - 8 C 1014/15
Weder aus dem Urteil des BGH vom 11.02.2014 (…a.a.O.) noch aus dem weiteren Urteil des BGH vom 22.07.2014 (BGH, r+s 2014, 630 ff = DAR 2014, 578 ff. =NJW 2014, 3151 ff.) lässt sich zwingend entnehmen, dass Voraussetzung für den indizlallen Nachweis der Schadenshöhe durch den Geschädigten eine von ihm vor GeltendmachunQ gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bereits beglichene Rechnung wäre, und nur dann eine solche Rechnung als Schätzgrundlage herangezogen werden dürfte (so aber: LG Stuttgart, Urteil v. 29.07.2015, Az. 13 S 58/14 unter juris).