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   AG Neu-Ulm, 17.04.2014 - 3 C 187/14   

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AG Neu-Ulm, 17.04.2014 - 3 C 187/14 (https://dejure.org/2014,10117)
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 17.04.2014 - 3 C 187/14 (https://dejure.org/2014,10117)
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 17. April 2014 - 3 C 187/14 (https://dejure.org/2014,10117)
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  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 17.04.2014 - 3 C 187/14
    eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722 m. w. N.).
  • OLG Köln, 16.07.2012 - 13 U 80/12

    Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Veräußerung des

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 17.04.2014 - 3 C 187/14
    Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf den Beschluss des OLG Köln vom 16.07.2012 (NJW-RR 2013, 224) beruft, folgt das Gericht der dort vertretenen Auffassung nicht.
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 17.04.2014 - 3 C 187/14
    Es besteht daher keine Verpflichtung des Geschädigten, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis der Versicherer Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und dem Geschädigten gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten (BGH NJW 2005, 3134 ).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 17.04.2014 - 3 C 187/14
    zugeben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. BGHZ 143, 189, 195).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 17.04.2014 - 3 C 187/14
    Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. BGHZ 66, 239, 246).
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