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   AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14   

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AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14 (https://dejure.org/2015,64115)
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 23.02.2015 - 8 C 1563/14 (https://dejure.org/2015,64115)
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 23. Februar 2015 - 8 C 1563/14 (https://dejure.org/2015,64115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Einziehung einer an den Kfz-Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung als nach dem RDG erlaubte Dienstleistung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14
    Nicht entscheidend kann es nach Dafürhalten des Gerichts darauf ankommen (wie wohl die Beklagtenseite unter Bezug auf die Entscheidung des BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, veröffentlicht in r+s 2014, 630ff. [dort vermutlich Tz. 20] meint), ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat oder nicht.

    Wenn kein solcher Fall der für den Geschädigten erkennbar überhöhten Honorarvereinbarung vorliegt (womit wie dargestellt die Rechnung des Sachverständigen dann auch keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung hätte, vgl. hierzu: BGH v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 und BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, r+s 2014, 630 ff.), muß im Rahmen der Feststellung des erforderlichen Betrages zur Schadensbehebung gem. § 249 II 1 BGB die Frage der Angemessenheit der Höhe des Sachverständigenhonorars außen vor bleiben und es kann von Schädigerseite allenfalls eingewendet werden, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14
    Der Einwand der Beklagten unter Verweis auf die Entscheidungen des OLG Dresden vom 19.02.2014 (7 U 111/12) und BGH v. 13.01.2009 (VI ZR 205/08), dass die beklagte Versicherung in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und die Versicherung deshalb direkt gegenüber dem Sachverständigen Schadensersatz beanspruchen kann, bzw. Einwendungen aus dem Gutachterauftragsverhältnis zwischen Geschädigtem und Sachverständigem direkt vorbringen könnte, greift nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht durch.
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14
    Der Einwand der Beklagten unter Verweis auf die Entscheidungen des OLG Dresden vom 19.02.2014 (7 U 111/12) und BGH v. 13.01.2009 (VI ZR 205/08), dass die beklagte Versicherung in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und die Versicherung deshalb direkt gegenüber dem Sachverständigen Schadensersatz beanspruchen kann, bzw. Einwendungen aus dem Gutachterauftragsverhältnis zwischen Geschädigtem und Sachverständigem direkt vorbringen könnte, greift nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht durch.
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14
    Soweit die Abtretung des Geschädigten an den Sachverständigen betroffen ist, handelt es sich -auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht- jedenfalls um eine nach § 5 11 RDG erlaubte Nebenleistung, da vorliegend die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und insoweit ein Zusammenhang der Forderungseinziehung mit der Haupttätigkeit des Sachverständigen besteht (vgl. insoweit zur Einziehung von Mietwagenkosten durch Mietwagenunternehmen: BGH, VersR 2012, 458).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14
    Die abgetretene Forderung ist nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, VersR 2011, 1008) hinreichend genau bestimmt bzw. bestimmbar.
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14
    Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zu Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung hiervon verlangen (so: OLG Naumburg, NZV 2006, Seite 546, 548 m. w. N.).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14
    1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (Vgl. BGHZ 115, 364, 367).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Neu-Ulm, 23.02.2015 - 8 C 1563/14
    Wenn kein solcher Fall der für den Geschädigten erkennbar überhöhten Honorarvereinbarung vorliegt (womit wie dargestellt die Rechnung des Sachverständigen dann auch keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung hätte, vgl. hierzu: BGH v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 und BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, r+s 2014, 630 ff.), muß im Rahmen der Feststellung des erforderlichen Betrages zur Schadensbehebung gem. § 249 II 1 BGB die Frage der Angemessenheit der Höhe des Sachverständigenhonorars außen vor bleiben und es kann von Schädigerseite allenfalls eingewendet werden, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.
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