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   AG Neuburg/Donau, 18.12.2013 - 3 C 412/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,41245
AG Neuburg/Donau, 18.12.2013 - 3 C 412/13 (https://dejure.org/2013,41245)
AG Neuburg/Donau, Entscheidung vom 18.12.2013 - 3 C 412/13 (https://dejure.org/2013,41245)
AG Neuburg/Donau, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 3 C 412/13 (https://dejure.org/2013,41245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wartefrist bei Restwertverkauf?

  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Geschädigter muss der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keine Gelegenheit geben, selber Restwertangebote einzuholen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Keine Wartefrist bei Restwertverkauf - Geschädigter hat grundsätzlich das Recht, sein Auto zum Höchstgebot zu veräußern

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 667
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 16.07.2012 - 13 U 80/12

    Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Veräußerung des

    Auszug aus AG Neuburg/Donau, 18.12.2013 - 3 C 412/13
    auf die Rechtsprechung des OLG Köln (NJW-RR 2013, 224) verweist, folgt das Gericht der dort vertretenen Auffassung nicht! Denn diese würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass dem Geschädigten letztlich doch die von der Haftpflichtversicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.

    Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass - anders als im vom OLG Köln (NJW-RR 2013, 224) entschiedenen Fall - der von der Klägerin beauftragte Sachverständige den Restwert am allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, und die Klägerin ihr Fahrzeug auch am regionalen Markt, nämlich in Neuburg, veräußert hat.

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus AG Neuburg/Donau, 18.12.2013 - 3 C 412/13
    Gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein vom ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722 m.w.N.).
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