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   AG Neumünster, 19.06.2013 - 31 C 450/11   

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https://dejure.org/2013,18488
AG Neumünster, 19.06.2013 - 31 C 450/11 (https://dejure.org/2013,18488)
AG Neumünster, Entscheidung vom 19.06.2013 - 31 C 450/11 (https://dejure.org/2013,18488)
AG Neumünster, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 31 C 450/11 (https://dejure.org/2013,18488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Fraunhofer nicht vorzugswürdig, Vorbuchungsfrist, Internetangebote,... | EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; Schadenminderungspflicht; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2013, 505 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Neumünster, 19.06.2013 - 31 C 450/11
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senat, NJW 2008, 1519).

    Der Tatrichter kann also in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln (vgl. Senat, NJW 2008, 1519; NJW-RR 2010, 679).

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senat, NJW 2008, 1519).

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Neumünster, 19.06.2013 - 31 C 450/11
    Der Tatrichter kann also in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln (vgl. Senat, NJW 2008, 1519; NJW-RR 2010, 679).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Neumünster, 19.06.2013 - 31 C 450/11
    Eine Schätzung der Eigenersparnis in dieser Weise wird auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 139/08).Im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger den Wagen 11 Tage hatte und es sich um ein höherpreisiges Fahrzeugmodell handelt.
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Neumünster, 19.06.2013 - 31 C 450/11
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senat, NJW-RR 2010, 1251; NJW-RR 2011, 823).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus AG Neumünster, 19.06.2013 - 31 C 450/11
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senat, NJW-RR 2010, 1251; NJW-RR 2011, 823).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Neumünster, 19.06.2013 - 31 C 450/11
    Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senat, NJW 2009, 58).
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