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AG Neunkirchen, 03.01.2015 - 5 C 737/14 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Amtsrichterin des AG Neunkirchen (im Saarland) urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 3.1.2015 - 5 C 737/14 (52) - zu den Sachverstäändigennebenkosten und läßt die Berufung zur 13. Berufungskammer des LG Saarbrücken zu.
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- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Neunkirchen, 03.01.2015 - 5 C 737/14
Jedoch ist der Geschädigte gerade nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.07, VI ZR 67/06, ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.Dieser Bewertung steht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, nicht entgegen, da sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, inwieweit sich der Bundesgerichtshof tatsächlich mit der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken auseinandergesetzt hat, die zur Kürzung der Positionen geführt haben.
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Neunkirchen, 03.01.2015 - 5 C 737/14
Jedoch ist der Geschädigte gerade nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.07, VI ZR 67/06, ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. - BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Neunkirchen, 03.01.2015 - 5 C 737/14
Jedoch ist der Geschädigte gerade nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.07, VI ZR 67/06, ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. - LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem …
Auszug aus AG Neunkirchen, 03.01.2015 - 5 C 737/14
Auch hat das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 10.02.2012 (13 S 109/10) festgestellt, dass neben der Pauschale grundsätzlich weitere Nebenkosten abgerechnet werden können, ohne dass im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Kosten grundsätzlich verneint werden kann.