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AG Neuruppin, 30.10.2017 - 82.1 OWi 3421 Js-OWi 2986/17 (67/17), 82.1 OWi 67/17 |
Zitiervorschläge
AG Neuruppin, 30.10.2017 - 82.1 OWi 3421 Js-OWi 2986/17 (67/17), 82.1 OWi 67/17 (https://dejure.org/2017,59212)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 30.10.2017 - 82.1 OWi 3421 Js-OWi 2986/17 (67/17), 82.1 OWi 67/17 (https://dejure.org/2017,59212)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 30. Oktober 2017 - 82.1 OWi 3421 Js-OWi 2986/17 (67/17), 82.1 OWi 67/17 (https://dejure.org/2017,59212)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Fahrverbot, Beharrlichkeit, Warnfunktion
- bussgeldsiegen.de
Geschwindigkeitsüberschreitung - Absehen von Regelfahrverbot bei vorangegangenem Fahrverbot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Fahrverbot
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots bei vorangegangenem Fahrverbot?
Verfahrensgang
- AG Neuruppin, 29.10.2017 - 82.1 OWi 67/17
- AG Neuruppin, 30.10.2017 - 82.1 OWi 3421 Js-OWi 2986/17 (67/17), 82.1 OWi 67/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 23.02.2006 - 3 Ss OWi 39/06
Fahrverbot; Absehen; Begründung; berufliche Gründe; Existenzgefährdung; …
Auszug aus AG Neuruppin, 30.10.2017 - 82.1 OWi 67/17
Dem Fahrverbot immanente Erschwernisse und Unannehmlichkeiten beruflicher oder sonstiger Art, wie sie jeden vergleichbaren Betroffenen ebenso treffen würden, sind dabei als selbstverschuldet hinzunehmen (OLG Hamm Beschl. v.23.2.06, 3 Ss OWi 39/06). - BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus AG Neuruppin, 30.10.2017 - 82.1 OWi 67/17
Als beharrlich zählen Verkehrsverstöße, die zwar nicht zu den groben Verkehrsverstößen zählen, aber wiederholt begangen werden und die darauf schließen lassen, dass es dem Betroffenen an der für Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und notwendigen Einsicht in zuvor begangenes und geahndetes Unrecht fehlt (BGHSt 38, 231).