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   AG Neuss, 03.08.2018 - 50 F 1110/16   

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AG Neuss, 03.08.2018 - 50 F 1110/16 (https://dejure.org/2018,67109)
AG Neuss, Entscheidung vom 03.08.2018 - 50 F 1110/16 (https://dejure.org/2018,67109)
AG Neuss, Entscheidung vom 03. August 2018 - 50 F 1110/16 (https://dejure.org/2018,67109)
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  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 138/04

    Bemessung des Betreuungsunterhalts des auswärts untergebrachten minderjährigen

    Auszug aus AG Neuss, 03.08.2018 - 50 F 1110/16
    Da die Antragstellerin auswärtig untergebracht ist, schuldet der Antragsgegner neben dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt, wobei der Betreuungsunterhalt in Höhe des Barunterhalts zu monetarisieren ist (vgl. BGH Urteil vom 30.08.2006, Az. XII ZR 138/04).

    Der Bedarf verdoppelt sich nach BGH FamRZ 2006, 1597.

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Auszug aus AG Neuss, 03.08.2018 - 50 F 1110/16
    Nur der den Wohnwert übersteigende Tilgungsanteil ist als einseitige Vermögensbildung nicht zu berücksichtigen, soweit damit nicht zulässigerweise weitere Altersvorsorge gebildet wird (vgl. BGH Beschluss v. 18.01.2017, Az. XII ZB 118/16).
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 34/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren auf

    Auszug aus AG Neuss, 03.08.2018 - 50 F 1110/16
    Anders als die künftigen Unterhaltsraten sind die Verzugszinsen daher keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 258 ZPO, so dass sie nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bei der Besorgnis der Leistungsverweigerung zuerkannt werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 1428; OLG Hamm FamRZ 2012, 993).
  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus AG Neuss, 03.08.2018 - 50 F 1110/16
    Die für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstellung bemisst sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. BGH FamRZ 2002, 536).
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