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   AG Neuss, 16.02.2016 - 88 C 313/14   

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https://dejure.org/2016,6336
AG Neuss, 16.02.2016 - 88 C 313/14 (https://dejure.org/2016,6336)
AG Neuss, Entscheidung vom 16.02.2016 - 88 C 313/14 (https://dejure.org/2016,6336)
AG Neuss, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 88 C 313/14 (https://dejure.org/2016,6336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung bei höherer ortsüblicher Vergleichsmiete

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Angabe von Vergleichswohnungen i.S.d. § 558a Abs.2 Nr.4 BGB stützt die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung bei höherer ortsüblicher Vergleichsmiete

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Renovierung durch den Mieter: Mieterhöhung zulässig?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 315/09

    Zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei

    Auszug aus AG Neuss, 16.02.2016 - 88 C 313/14
    Soweit der Beklagte behauptet hat, unentgeltlich umfangreiche Arbeiten an der Wohnung durchgeführt zu haben und daher die ortsübliche Vergleichsmiete erheblich sein, gilt folgendes: Wohnwertverbesserungen, die der Mieter auf eigene Kosten und ohne entsprechende Vereinbarung vorgenommen hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7.7.10, VIII ZR 315/09, Rn. 12 - juris).
  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 322/04

    Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Ortsüblichkeit der Ausgangsmiete

    Auszug aus AG Neuss, 16.02.2016 - 88 C 313/14
    Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich nicht um einen punktgenauen Wert, sondern um eine Bandbreite (BGH, Urt. v. 6.7.05, VIII ZR 322/04, Rn. 11 - juris).
  • BGH, 08.04.2014 - VIII ZR 216/13

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines unter Angabe von Vergleichswohnungen erklärten

    Auszug aus AG Neuss, 16.02.2016 - 88 C 313/14
    Eine Vergleichbarkeit muss insbesondere nicht in Bezug auf alle fünf Merkmale bestehen, erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau (BGH, Urt. v. 8.4.14, VIII ZR 216/13, Rn. 1 - juris; Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 558a Rn. 109).
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