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   AG Niebüll, 29.05.2012 - 18 C 19/10   

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https://dejure.org/2012,38653
AG Niebüll, 29.05.2012 - 18 C 19/10 (https://dejure.org/2012,38653)
AG Niebüll, Entscheidung vom 29.05.2012 - 18 C 19/10 (https://dejure.org/2012,38653)
AG Niebüll, Entscheidung vom 29. Mai 2012 - 18 C 19/10 (https://dejure.org/2012,38653)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG-Beschlussanfechtung über Heizkostenverteilungsschlüssel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten sind auf die Grundbucheigentümer umzulegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 28/82

    Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums

    Auszug aus AG Niebüll, 29.05.2012 - 18 C 19/10
    Der noch im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer hat die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch dann noch zu tragen, wenn er die Eigentumswohnung veräußert hat, sie nicht mehr nutzt und für den Erwerber bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (BGH Beschluss v. 24.03.1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138).
  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 221/09

    Wohnungseigentum: Änderung einer Vereinbarung über die verbrauchsabhängige

    Auszug aus AG Niebüll, 29.05.2012 - 18 C 19/10
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.07.2010 - VZR 221/09 (NJW 2010, 3298) ausdrücklich ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer bei der Verteilung der Heizkosten jeden nach der Heizkostenverordnung zulässigen Maßstab wählen dürfen, "der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 112/10

    Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen

    Auszug aus AG Niebüll, 29.05.2012 - 18 C 19/10
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.11.2010 - XIII ZR 112/10 (NJW 2011, 598) ausdrücklich ausgeführt, dass entgegen einer in der Instanzrechtssprechung und Teilen der Literatur vertretenen Meinung durch nicht (mehr) geeichte Messgeräte erfasste Verbrauchswerte nicht von vornherein zur Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs als ungeeignet anzusehen sind.
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