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   AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12   

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AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12 (https://dejure.org/2013,40995)
AG Nienburg, Entscheidung vom 29.05.2013 - 6 C 149/12 (https://dejure.org/2013,40995)
AG Nienburg, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 6 C 149/12 (https://dejure.org/2013,40995)
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  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12
    In Erleichterung dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ist allerdings anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger - hier der Kläger - dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459/1460, m.w.N.; weitergehend, aber argumentativ nicht überzeugend OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962 f.).
  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12
    In Erleichterung dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ist allerdings anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger - hier der Kläger - dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459/1460, m.w.N.; weitergehend, aber argumentativ nicht überzeugend OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962 f.).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 195/12

    Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit

    Auszug aus AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12
    5.) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB , der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB , wobei zu Lasten des Klägers nur eine 1, 3- fache Geschäftsgebühr anzusetzen war (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12) , ausgehend von einer berechtigten Klagforderung von 599, 88 EUR als fiktivem Streitwert (473,50 EUR Zahlung + 126, 38 EUR Feststellung).
  • LG Paderborn, 17.09.2009 - 5 S 3/09

    Haftung für eine Beschädigung in der Autowaschanlage bei tiefergelegten Fahrzeug

    Auszug aus AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12
    Ein Hinweis ist vielmehr geboten, weil ein Kunde einer Waschstraße nicht verpflichtet sein kann, sich über den Zustand seines Pkw und über den Ablauf des Waschvorgangs Gedanken zu machen, sofern sein Pkw in straßenverkehrsrechtlich ordnungsgemäßen Zustand ist (also nicht z. B. verkehrswidrig tiefer gelegt ist - vgl. hierzu LG Paderborn DAR 2010, 206-208) und keine sonstigen erkennbaren Besonderheiten aufweist, wegen derer der Eintritt eines Schadens nicht ausgeschlossen erscheint (wie z. B. bei zusätzlich montierten Heckspoilern etc.).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auszug aus AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12
    Ein Anspruch auf die weiterhin geltend gemachte Kostenpauschale besteht hingegen nicht (vgl. nur BGH DAR 2013, 22/23) .
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