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   AG Nordhausen, 04.07.2007 - 7 K 78/05   

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AG Nordhausen, 04.07.2007 - 7 K 78/05 (https://dejure.org/2007,45742)
AG Nordhausen, Entscheidung vom 04.07.2007 - 7 K 78/05 (https://dejure.org/2007,45742)
AG Nordhausen, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - 7 K 78/05 (https://dejure.org/2007,45742)
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Wird zitiert von ...

  • LG Mühlhausen, 17.09.2007 - 2 T 204/07

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Gebotes nach § 71 Abs. 1

    Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 10. Juli 2007 wird der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Nordhausen vom 04. Juli 2007, Az. 7 K 78/05, aufgehoben.

    Um 10.10 Uhr erklärte daraufhin die Beteiligte zu 3), dass der Scheck im Verfahren 7 K 77/05 nur in Höhe von 5.750,00 EUR als Sicherheitsleistung habe eingebracht werden sollen und beantragt Zulassung des Gebotes in dem Verfahren 7 K 78/05 und Verrechnung der Differenz in Höhe von 22.750,00 EUR als Sicherheitsleistung in dem Verfahren 7 K 78/05.

    Formell seien beide Verfahren (7 K 77/05 und 7 K 78/05) zu trennen.

    Dem Auftrag der Beteiligten zu 3., mit dem aus dem Scheck sich ergebenden Überschuss die Sicherheitsleistung in dem Verfahren 7 K 78/05 bewirken zu wollen, hätte das Amtsgericht folgen müssen.

    Indem die Beteiligte zu 3. im Verfahren 7 K 78/05 dem Vollstreckungsgericht mitteilte, der sich aus dem im Termin 7 K 77/05 ergebende Überschuss sollte als Sicherheit für das Verfahren 7 K 78/05 verwendet werden, erklärte sie, einen geringeren Geldbetrag aus dem hingegebenen Scheck zurückerstattet erhalten so wollen.

    Dies beeinträchtigte weder die Sicherheitsleistung im Verfahren 7 K 77/05 noch diejenige im Verfahren 7 K 78/05.

    Es ist protokolliert worden, dass aus der Schecksumme auch die Sicherheitsleistung für das Verfahren 7 K 78/05 bestritten werden sollte.

    In dem Moment, als die Beteiligte zu 3. diese Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht abgab, erwuchs der Landeskasse mithin das Recht, bei der Landeszentralbank auch den Sicherheitsbetrag einziehen zu dürfen, der für das Verfahren 7 K 78/05 erforderlich war.

    Die restliche Summe hätte sie für das Parallelverfahren 7 K 78/05 bei sich behalten.

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