Rechtsprechung
AG Nordhorn, 07.05.2015 - 3 C 219/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Haftung bei Auffahrunfall anlässlich Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk
- RA Kotz
Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk - Auffahrunfall - Haftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Auffahrunfall bei Rennrad-Trainingsfahrt
Papierfundstellen
- NJW 2015, 3524
- NZV 2016, 368
- SpuRt 2016, 40
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 U 153/92
Anwendung der für gemeinsame sportliche Betätigung geltenden - begrenzenden - …
Auszug aus AG Nordhorn, 07.05.2015 - 3 C 219/15
Zum einen hat der Kläger diese Einschätzung im Zuge seiner Anhörung als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst revidiert, indem er der Ausfahrt zumindest auch den Charakter einer "Trainingsfahrt" unter Mitgliedern der Rennradabteilung des Vereins SC ... zugeordnet hat und zum anderen finden die vorgenannten besonderen Haftungsgrundsätze bei gemeinsamer sportlicher Betätigung generell Anwendung, insbesondere bei einem Training und sogar bei bloßer Pflege eines gemeinsamen Hobbies (BGH VersR 1976, 775f; OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.07.1993 in 1 U 153/92).Ein solcher Haftungsausschluss ergibt sich auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, da es als "anstößig" zu werten ist, wenn der jeweils Verletzte versucht, den Schaden auf den anderen abzuwälzen, der genauso gut ihn hätte treffen können (OLG Celle Urteil vom 02.04.1980 in 3 U 186/79; OLG Zweibrücken Urteil vom 14.07.1993 in 1 U 153/92).
- OLG Celle, 02.04.1980 - 3 U 186/79
Auszug aus AG Nordhorn, 07.05.2015 - 3 C 219/15
Ein solcher Haftungsausschluss ergibt sich auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, da es als "anstößig" zu werten ist, wenn der jeweils Verletzte versucht, den Schaden auf den anderen abzuwälzen, der genauso gut ihn hätte treffen können (OLG Celle Urteil vom 02.04.1980 in 3 U 186/79; OLG Zweibrücken Urteil vom 14.07.1993 in 1 U 153/92). - BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74
Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul
Auszug aus AG Nordhorn, 07.05.2015 - 3 C 219/15
Zum einen hat der Kläger diese Einschätzung im Zuge seiner Anhörung als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst revidiert, indem er der Ausfahrt zumindest auch den Charakter einer "Trainingsfahrt" unter Mitgliedern der Rennradabteilung des Vereins SC ... zugeordnet hat und zum anderen finden die vorgenannten besonderen Haftungsgrundsätze bei gemeinsamer sportlicher Betätigung generell Anwendung, insbesondere bei einem Training und sogar bei bloßer Pflege eines gemeinsamen Hobbies (BGH VersR 1976, 775f; OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.07.1993 in 1 U 153/92). - AG Brackenheim, 07.04.1989 - C 513/89
Auszug aus AG Nordhorn, 07.05.2015 - 3 C 219/15
Bei gemeinsamen Fahrten im Pulk mit den von den Parteien angegebenen geringen Abständen zwischen den Fahrern begeben sich sämtliche Teilnehmer freiwillig in eine gewisse, durch Unterschreitung der ansonsten gebotenen Mindestabstände begründete Gefahrensituation, um eine rennradsportähnliche Fahrsituation zu erreichen, bei der durch die Fahrten im "Windschatten" ein optimaler Leistungseinsatz und gleichzeitig das den Durchhaltewillen psychisch stärkende Element der Gruppenfahrt erreicht werden soll (AG Brackenheim Urteil vom 7.4.1989 in C 513/89).
- OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19
Keine generelle Haftungsbeschränkung der Teilnehmer an einer …
Diese Grundsätze sind auch bei Beteiligung an einer nach Regeln gemeinsam betriebenen gefährlichen sportlichen bzw. spielerischen Tätigkeit anzuwenden (BGH…, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07, Rn. 9) und gelten daher auch bei Radfahren im Pulk bei einer Trainingsfahrt (AG Nordhorn, NJW 2015, 3524), und bei organisierten Radtouristikfahrten (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251). - OLG Saarbrücken, 15.12.2022 - 4 U 136/21
Haftungsverteilung nach berührungslosem Verkehrsunfall bei abgebrochenem …
Soweit das Landgericht auf das Urteil des AG Nordhorn (Urteil vom 07.05.2015 - 3 C 219/15 -, juris Rn. 14 ff.) Bezug genommen hat, weist die Erstberufung mit Recht darauf hin, dass sich aus den dortigen Erwägungen allenfalls ein gegenseitiger Verzicht auf den nach § 4 Abs. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand innerhalb der Mitglieder des Pulks ergeben kann.