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AG Nordhorn, 11.07.2018 - 3 C 785/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Nordhorn, 11.07.2018 - 3 C 785/17
- LG Osnabrück, 02.08.2019 - 10 S 241/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.11.2013 - V ZR 24/13
Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur …
Auszug aus AG Nordhorn, 11.07.2018 - 3 C 785/17
Außerhalb dieser Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW 2014, S. 311). - OLG Köln, 07.10.2009 - 17 W 209/09
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Güteverfahrens
Auszug aus AG Nordhorn, 11.07.2018 - 3 C 785/17
Die außergerichtlichen Kosten in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren sind im Falle des Scheiterns der Schlichtung als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO in einem nachfolgenden Klageverfahren grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten erstattungsfähig (BayObLGZ 2004, 169; Karlsruhe OLGR 2008, 761; Köln MDR 2010, 295). - OLG Naumburg, 20.12.2001 - 11 U 167/01
Auszug aus AG Nordhorn, 11.07.2018 - 3 C 785/17
Letztlich vermag auch die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.12.2001 (Az. 11 U 167/01), wonach zur Ermittlung des Umfangs eines Wegerecht zum Zwecke der Zu- und Durchfahrt auf Anhang C des Richtlinienerlasses des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 08.08.2001 (NBI LSA 41/2001 vom 01.10.2001) sowie der DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) zurückgegriffen werden könne, zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung führen. - OLG Karlsruhe, 23.11.2007 - 14 U 188/06
Unterlassungsanspruch: Beschwerden über Mißstände anlässlich eines …
Auszug aus AG Nordhorn, 11.07.2018 - 3 C 785/17
Die außergerichtlichen Kosten in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren sind im Falle des Scheiterns der Schlichtung als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO in einem nachfolgenden Klageverfahren grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten erstattungsfähig (BayObLGZ 2004, 169; Karlsruhe OLGR 2008, 761; Köln MDR 2010, 295). - BayObLG, 29.06.2004 - 1Z BR 36/04
Kosten einer gescheiterten Schlichtung als Vorbereitungskosten im Rahmen der …
Auszug aus AG Nordhorn, 11.07.2018 - 3 C 785/17
Die außergerichtlichen Kosten in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren sind im Falle des Scheiterns der Schlichtung als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO in einem nachfolgenden Klageverfahren grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten erstattungsfähig (BayObLGZ 2004, 169; Karlsruhe OLGR 2008, 761; Köln MDR 2010, 295).
- LG Osnabrück, 02.08.2019 - 10 S 241/18
Anspruch auf Gewährung Wege- und Fahrtrechts - tatsächliche Verhältnisse vor Ort
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nordhorn, Az.: 3 C 785/17, wird zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Nordhorn -Az.: 3 C 785/17- ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.