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   AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17   

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AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17 (https://dejure.org/2018,2489)
AG Oberhausen, Entscheidung vom 31.01.2018 - 37 C 2347/17 (https://dejure.org/2018,2489)
AG Oberhausen, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 37 C 2347/17 (https://dejure.org/2018,2489)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Verbringungskosten sind erstattungsfähig

 
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Dabei wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160: BGH NJW 1992, 302).

    Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH NJW 1975, 160).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160; BGH NJW 1992, 302).

    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGH NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126; LG Saarbrücken, Urt. v. 16.12.2011 - 13 128/11, BeckRS 2011, 29820).

    Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1975, 160).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Dabei wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160: BGH NJW 1992, 302).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160; BGH NJW 1992, 302).

    Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1975, 160).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 2003, 2086; BSH NJW 2005, 51).

    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von & 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH NJW 2003, 2086; BGH NJW 1996, 1958).

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Dabei wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160: BGH NJW 1992, 302).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160; BGH NJW 1992, 302).

  • OLG München, 22.01.1992 - 15 U 3362/91

    Vernehmung von erstinstanzlich nicht rechtzeitig benannten Zeugen im

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGH NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126; LG Saarbrücken, Urt. v. 16.12.2011 - 13 128/11, BeckRS 2011, 29820).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, NJW 1989, 3009).
  • LG Saarbrücken, 16.12.2011 - 13 S 128/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verweisung auf eine günstigere

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGH NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126; LG Saarbrücken, Urt. v. 16.12.2011 - 13 128/11, BeckRS 2011, 29820).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von & 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH NJW 2003, 2086; BGH NJW 1996, 1958).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 2003, 2086; BSH NJW 2005, 51).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 4 U 131/03

    Amtshaftung: Warnpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bezüglich der

    Auszug aus AG Oberhausen, 31.01.2018 - 37 C 2347/17
    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGH NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126; LG Saarbrücken, Urt. v. 16.12.2011 - 13 128/11, BeckRS 2011, 29820).
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