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   AG Offenbach, 26.04.2013 - 330 C 47/13   

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https://dejure.org/2013,47122
AG Offenbach, 26.04.2013 - 330 C 47/13 (https://dejure.org/2013,47122)
AG Offenbach, Entscheidung vom 26.04.2013 - 330 C 47/13 (https://dejure.org/2013,47122)
AG Offenbach, Entscheidung vom 26. April 2013 - 330 C 47/13 (https://dejure.org/2013,47122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils im Zusammenhang mit der Eingberufung einer Wohnungserbbauberechtigtenversammlung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einberufung einer Eigentümerversammlung durch Nichtberechtigten kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; §§ 37 Abs. 2 BGB; 45 Abs. 3 GenG; 122 AktG; 935 ff ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einberufungsermächtigung per Urteil erstritten: Einberufung erst mit Rechtskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • blog.de (Kurzinformation)

    Erst nach Rechtskraft des Urteils ist gerichtliche Ermächtigung für Einberufung einer Versammlung gültig

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    WEG: Versammlung erst nach Rechtskraft des Urteils gültig

Papierfundstellen

  • ZMR 2014, 70
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Offenbach, 13.03.2013 - 310 C 73/12
    Auszug aus AG Offenbach, 26.04.2013 - 330 C 47/13
    Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.03.2013, Az 310 C 73/12.

    Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es handele sich bei der einstweiligen Verfügung um einen unstatthaften Rechtsbehelf gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.03.2013, Az 310 C 73/12.

    Der Verfügungsanspruch ergab sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte vor Eintritt der Rechtskraft des streitgegenständlichen Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 13.03.2013, Az 310 C 73/12 nicht berechtigt ist, eine Erbbauberechtigtenversammlung einzuberufen.

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