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   AG Oldenburg/Holstein, 09.04.2015 - 20 XIV 66/15 L   

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AG Oldenburg/Holstein, 09.04.2015 - 20 XIV 66/15 L (https://dejure.org/2015,23058)
AG Oldenburg/Holstein, Entscheidung vom 09.04.2015 - 20 XIV 66/15 L (https://dejure.org/2015,23058)
AG Oldenburg/Holstein, Entscheidung vom 09. April 2015 - 20 XIV 66/15 L (https://dejure.org/2015,23058)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2071
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Koblenz, 18.12.2015 - 2 K 1079/15

    Rechtweg für die Unterbringung psychisch Kranker nach landesrechtlichen

    Die Auffassung, dass für die Überprüfung solcher Maßnahmen die ordentlichen Gerichte zuständig sind, auch wenn sie von Verwaltungsbehörden angeordnet wurden, hat das Amtsgericht Oldenburg (Holstein) in seinem Beschluss vom 9. April 2015 (20 XIV 66/15 L, juris) mit stichhaltigen Argumenten begründet, denen die Kammer folgt.

    Dies gilt für die Verfahrensregelungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 9. April 2015, a.a.O., Rn. 10).

    Diese Verfahren werden dort von Richtern bearbeitet, die sich auf Grund der ständigen Befassung mit Betreuungs- und Unterbringungssachen eine erhebliche, von praktischer Erfahrung getragene Sachkunde im Bereich psychischer Erkrankungen und der damit in Zusammenhang stehenden Risikoeinschätzungen (unmittelbar drohende Eigen- oder Fremdgefährdung) angeeignet haben (vgl. AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 9. April 2015, a.a.O., Rn. 13).

    Um eine Zirkelverweisung in Anwendung von § 13 GVG und § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu vermeiden, die beide die Zuständigkeitsübertragung an den jeweils anderen Gerichtszweig zuließen, muss die von der Regel abweichende Sonderzuständigkeit explizit und eindeutig normiert sein (vgl. AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 9. April 2015, a.a.O., Rn. 17).

    Denn dort wird zur Begründung eine veraltete Kommentarstellen in Bezug genommen; überdies lässt sich die Prämisse für die dort vertretene Auffassung, es gebe keine Zuweisung zur Zivilgerichtsbarkeit, angesichts der klaren Regelung in § 312 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 PsychKG RP nicht halten (vgl. AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 9. April 2015, a.a.O., Rn. 19).

  • VG Neustadt, 10.04.2019 - 5 K 133/19

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Unterbringungssachen

    8 Nach Auffassung der Kammer unterfällt dem in §§ 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG verwandten Begriff der "Unterbringung" nicht nur die gerichtlich angeordnete Unterbringung, sondern auch sowohl die behördlich angeordnete Unterbringung (so auch VG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 K 1079/15.KO -, juris; AG Oldenburg, Beschluss vom 09. April 2015 - 20 XIV 66/15 L -, FamRZ 2015, 2071 jeweils zur behördlich angeordnete Unterbringung; a.A. VG Düsseldorf, Teilurteil vom 10. August 2011 - 7 K 3219/10 -, juris) als auch die behördlich angeordnete Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person.

    Die maßgeblichen Vorschriften sind ebenso wie die Bestimmungen der §§ 321 ff. FamFG davon geprägt, sämtliche in engem sachlichen Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehenden Lebenssachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 K 1079/15.KO -, juris; AG Oldenburg, Beschluss vom 09. April 2015 - 20 XIV 66/15 L -, FamRZ 2015, 2071).

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