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   AG Oldenburg, 03.02.2009 - 61 IN 21/03   

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https://dejure.org/2009,34772
AG Oldenburg, 03.02.2009 - 61 IN 21/03 (https://dejure.org/2009,34772)
AG Oldenburg, Entscheidung vom 03.02.2009 - 61 IN 21/03 (https://dejure.org/2009,34772)
AG Oldenburg, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 61 IN 21/03 (https://dejure.org/2009,34772)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO; § 296 Abs. 1 InsO; § 2253 BGB; § 2278 BGB; § 2290 BGB; § 2299 BGB
    Versagung der Restschuldbefreiung im Fall der Nichtherausgabe von Erbschaftsvermögen und des Verschweigens einer Erbschaft in der Wohlverhaltensphase; Gleichbehandlung einer Schenkung mit einer Erbschaft bezüglich der Anzeigepflicht nur im Fall einer mit einer Erbschaft ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung im Fall der Nichtherausgabe von Erbschaftsvermögen und des Verschweigens einer Erbschaft in der Wohlverhaltensphase; Gleichbehandlung einer Schenkung mit einer Erbschaft bezüglich der Anzeigepflicht nur im Fall einer mit einer Erbschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Neubrandenburg, 04.09.2006 - 9 IN 148/03

    Obliegenheit des Schuldners in der Insolvenz zur Herausgabe der Hälfte einer

    Auszug aus AG Oldenburg, 03.02.2009 - 61 IN 21/03
    Diese Erbschaft hätte der Schuldner auch von sich aus ungefragt anzeigen müssen (AG Göttingen, ZInsO 2008, 49 ; a.A. AG Neubrandenburg NZI 2006, 647, Frankfurter Kommentar InsO / Ahrens, § 295 Rz. 50 m.w.N.).
  • AG Göttingen, 06.12.2007 - 74 IK 333/04

    Verschweigen als Verheimlichen im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung

    Auszug aus AG Oldenburg, 03.02.2009 - 61 IN 21/03
    Diese Erbschaft hätte der Schuldner auch von sich aus ungefragt anzeigen müssen (AG Göttingen, ZInsO 2008, 49 ; a.A. AG Neubrandenburg NZI 2006, 647, Frankfurter Kommentar InsO / Ahrens, § 295 Rz. 50 m.w.N.).
  • LG Göttingen, 15.01.2008 - 10 T 1/08

    Voraussetzungen eines Gläubigerantrags auf Versagung einer Restschuldbefreiung

    Auszug aus AG Oldenburg, 03.02.2009 - 61 IN 21/03
    Diese Erbschaft ist mit dem Tode der Mutter angefallen und wäre vom Schuldner unverzüglich, d.h. spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der Schuldner definitiv von seiner Stellung als Erbe ausgehen konnte, dem Treuhänder oder dem Gericht anzuzeigen gewesen ( LG Göttingen, Beschl. v. 15.01.2008, 10 T 1/08 ).
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