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   AG Osnabrück, 05.09.2014 - 63 II 309/14   

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AG Osnabrück, 05.09.2014 - 63 II 309/14 (https://dejure.org/2014,52910)
AG Osnabrück, Entscheidung vom 05.09.2014 - 63 II 309/14 (https://dejure.org/2014,52910)
AG Osnabrück, Entscheidung vom 05. September 2014 - 63 II 309/14 (https://dejure.org/2014,52910)
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Wird zitiert von ...

  • LG Osnabrück, 16.12.2014 - 9 T 567/14

    Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts i.R.v. Beratungshilfeleistungen für

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 05.09.2014, Az. 63 II 309/14, wird zurückgewiesen.

    Ihm wurde im vorliegenden Verfahren zum Az. 63 II 309/14 antragsgemäß mit Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Osnabrück auf den am 28.01.2014 eingegangenen Antrag am selben Tag "Beratungshilfe gewährt, und zwar für folgende Angelegenheit: Sozialrecht." Die Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe wurden hinsichtlich der beiden übrigen Kürzungsbescheide in den amtsgerichtlichen Verfahren 63 II 310/14 und 63 II 311/14 bestandskräftig mit der Begründung abgelehnt, es bedürfe keiner Erteilung weiterer Berechtigungsscheine, weil es sich vorliegend um eine einzige sozialgerichtliche Angelegenheit handele.

    Mit Beschluss vom 10.07.2014 wies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütungsanträge des Beschwerdeführers vom 18.06.2014 in den Verfahren 63 II 310/14 und 63 II 311/14 mit dem Bemerken zurück, es handele sich um eine Angelegenheit, die mit den im Verfahren zum Az. 63 II 309/14 bereits ausgezahlten 121, 38 EUR umfassend vergütet worden sei.

    Ausschlaggebend ist, dass der Rechtsanwalt ausweislich seiner drei Anträge auf Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe vom 18.06.2014, die beim Amtsgericht Osnabrück den Geschäftsnummern 63 II 309/14 bis 311/14 zugeordnet worden sind, für den Rechtsuchenden im selben Zeitraum vom 19.09.2013 bis zum 17.11.2013 bzw. 18.11.2013 tätig geworden ist und es stets darum ging, ob dem Rechtsuchenden die Sozialhilfe wegen nicht hinreichenden Mitwirkens zu Recht gekürzt worden war.

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