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AG Osnabrück, 10.09.2013 - 38 IN 57/01 (55) |
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AG Osnabrück, Entscheidung vom 10. September 2013 - 38 IN 57/01 (55) (https://dejure.org/2013,24746)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Absetzen der Kosten der Betriebsfortführung von den Einnahmen bzgl. der Berechnung der Insolvenzmasse i. R. der Berechnung der Gerichtskosten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Absetzen der Kosten der Betriebsfortführung von den Einnahmen bzgl. der Berechnung der Insolvenzmasse i. R. der Berechnung der Gerichtskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12
Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bestimmung der Insolvenzmasse als …
Auszug aus AG Osnabrück, 10.09.2013 - 38 IN 57/01
Entgegen der Ansicht, dass im Falle der Betriebsfortführung alle Umsatzerlöse der Betriebsfortführung ohne Abzug der hierfür erforderlichen Aufwendungen anzusetzen seien (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az.: 10 W 60/10; OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az.: 11 W 832/12 ), ist nach dem eindeutigen, auf den Wert bei Verfahrensbeendigung abstellenden Gesetzwortlaut ( § 37 GKG alter Fassung bzw. § 58 GKG aktueller Fassung) lediglich der Erlös zu Grunde zu legen. - OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12
Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren
Auszug aus AG Osnabrück, 10.09.2013 - 38 IN 57/01
Gegen die Kostenrechnung hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 5.9.2013 Erinnerung eingelegt und die Ansicht vertreten, entsprechend der in der Rechtsprechung vertretenen Gegenmeinung (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12, 25 W 262/12 -, [...]) seien die Betriebsausgaben abzusetzen. - OLG Düsseldorf, 27.07.2010 - 10 W 60/10
Rechtmäßigkeit einer Festsetzung der Gebühren für einen Antrag auf Eröffnung und …
Auszug aus AG Osnabrück, 10.09.2013 - 38 IN 57/01
Entgegen der Ansicht, dass im Falle der Betriebsfortführung alle Umsatzerlöse der Betriebsfortführung ohne Abzug der hierfür erforderlichen Aufwendungen anzusetzen seien (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az.: 10 W 60/10; OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az.: 11 W 832/12 ), ist nach dem eindeutigen, auf den Wert bei Verfahrensbeendigung abstellenden Gesetzwortlaut ( § 37 GKG alter Fassung bzw. § 58 GKG aktueller Fassung) lediglich der Erlös zu Grunde zu legen.