Rechtsprechung
AG Osnabrück, 10.10.2013 - 48 C 31/12 (5) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 535 Abs. 2 BGB; § 536 BGB
Mietminderung wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache (hier: Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall in der Wohnung) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mietminderung wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache (hier: Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall in der Wohnung)
- Wolters Kluwer
Mietminderung wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache (hier: Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall in der Wohnung)
- mietrechtsiegen.de
Feuchtigkeit und Schimmel - Beweislast des Vermieters für falsches Mieterverhalten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schimmel in der Wohnung: Vermieter muss Fehlverhalten des Mieters beweisen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Schimmel in der Wohnung - Wer muss was beweisen?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelpilz
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Mietminderung und Beweislast bei Schimmelpilzbildung in Mietwohnung
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Beweispflicht des Vermieters bei Schimmelpilz
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnung rechtfertigt Mietminderung von 20 % - Vermieter muss fehlende Ursächlichkeit zwischen Schimmelpilzbildung und Baumängeln beweisen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schimmel in der Wohnung: Vermieter trägt die Beweislast für Fehlverhalten des Mieters! (IMR 2014, 1084)
Wird zitiert von ...
- AG Stadthagen, 12.04.2017 - 4 C 765/15
Mietminderung bei bauseitigem Schimmelbefall
Im Einzelnen: a) Hält ein Vermieter eine Minderung wegen Schimmels für unberechtigt, hat zunächst er zu beweisen, dass diese nicht auf bauseitige Ursachen des Mietobjekts zurückzuführen sind (AG Osnabrück, Urt. v. 10.10.2013 - 48 C 31/12 (5), BeckRS 2014, 05149;… Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 536 Rn. 501 m. w. N.).