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AG Osterholz-Scharmbeck, 18.02.2016 - 4 C 642/15 |
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AG Osterholz-Scharmbeck, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 4 C 642/15 (https://dejure.org/2016,34585)
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Volltextveröffentlichung
- kanzleibeier.eu
Erfüllungsort für die Nachbesserung ist grundsätzlich der Sitz des Verkäufers, auch wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist.
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
Auszug aus AG Osterholz-Scharmbeck, 18.02.2016 - 4 C 642/15
Der grundsätzliche Erfüllungsort für die Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers, vgl. BGH, Entscheidung vom 13.11.2011, NJW 2011, 2278.
- LG Verden, 15.06.2016 - 8 S 10/16 Vorinstanz: AG Osterholz-Scharmbeck - 4 C 642/15.
Es wird erwogen, die Berufung des Klägers gegen das am 12. März 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck - 4 C 642/15 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck - 4 C 642/15 - wird zurückgewiesen.