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   AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21   

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AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21 (https://dejure.org/2021,21024)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 10.05.2021 - 2 C 51/21 (https://dejure.org/2021,21024)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 10. Mai 2021 - 2 C 51/21 (https://dejure.org/2021,21024)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Desinfizierungskosten bei Fahrzeugreparatur nach Verkehrsunfall

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich nämlich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 12).

    Maßgeblich sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird "der danach erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss" (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 9).

    Die Schadensbeseitigung muss damit in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden, so dass kein Grund ersichtlich ist, dem Schädiger im Rahmen des § 249 BGB das Werkstattrisiko abzunehmen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 10).

    Dem Schädiger ist damit die Möglichkeit entzogen, den Geschädigten darauf zu verweisen, einer übersetzten Forderung seine Einwände entgegen zu halten, vielmehr ist er durch die Möglichkeit der Abtretung möglicher Ausgleichsansprüche gegen die Reparaturwerkstatt ausreichend geschützt (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 13).

    Allerdings sind die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands im Sinne des§ 249 Abs. 2 BGB, der sich danach richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 10).

    Deshalb kann die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Abs. 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag nicht ungeprüft gleichgesetzt werden, so dass der Geschädigte nachzuweisen hat, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung und Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 14).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2009, Az. 3 C 3227/09).

    liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so fehlt ihnen die Geeignetheit, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17).

    Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 16; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 8).

    Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17).

    Bei der Bemessung der Schadenshöhe müssen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen und dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Sofern der Geschädigte die Kosten der Schadensbeseitigung beeinflussen kann, hat er im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist jedoch auf die in der speziellen Situation des Geschädigten bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17).

    Maßgeblich ist danach, ob sich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 14).

    Solange die Erforderlichkeit gewahrt ist, kommt eine Preiskontrolle danach nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

    Jedoch verbleibt bei dem Geschädigten das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17).

  • LG Stade, 07.12.2015 - 1 S 12/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Klage eines Kraftfahrzeugsachverständigen aus

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Dem Geschädigten kann daher der Einwand überhöhter Abrechnungen erst dann entgegengehalten werden und eine Ersatzfähigkeit verneint werden, wenn aus der laienhaften Sicht des Geschädigten offensichtlich erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. bei auffälligem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung (LG Stade, Urteil vom 07.12.2015, Az. 1 S 12/15).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Stade (Urteil vom 07.12.2015, Az. 1 S 12/15) erfüllt die BVSK-Befragung die Anforderungen hieran.

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim merkantilen Minderwert um einen verbleibenden Schaden, der - obwohl heutzutage davon auszugehen ist, dass aus technischer Sicht nach fachgerechter Reparatur ein technischer oder wirtschaftlicher Wertverlust tatsächlich nicht gegeben ist - trotz einwandfreier technischer Instandsetzung verbleibt, weil die Marktteilnehmer aufgrund des Risikos unentdeckter oder nicht sachgerecht reparierter Schäden eine Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge hegen und dieses deshalb mit Preisabschlägen bewerten (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03, Rz. 16).

    Eine schematische Begrenzung des merkantilen Minderwerts auf eine bestimmte Fahrleistung oder Alter des Fahrzeugs verbietet sich (BGH, Urteil vom 23.11 .2004, Az. VI ZR 357/03, Rz. 17).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 16; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 8).

    Eine Überprüfung der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 9).

  • KG, 16.08.2004 - 12 U 115/03

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Summe von Reparaturkosten und Minderwert höher als

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Dabei muss auf die Sicht eines potenziellen Käufers abgestellt werden, so dass eine Schätzung vorzunehmen ist, die nicht generell, sondern nur aufgrund der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wie Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, Vorschäden sowie Art des Neuschadens, Zahl der Vorbesitzer und evtl. Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage zu erfolgen hat (KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, Az. 12 U 115/03, Rz. 17).
  • AG Berlin-Mitte, 22.09.2009 - 3 C 3227/09
    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2009, Az. 3 C 3227/09).
  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2010 - 1 S 197/10
    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Mangels allgemein zugänglicher Tarifübersichten ist es dem Geschädigten nicht möglich, die Tarife der Sachverständigen zu überprüfen, so dass der Geschädigte den aus seiner Sicht notwendigen Ersatz verlangen kann, solange sich ihm nicht eine Willkür oder auffälliges Missverhältnis bei der Festsetzung des Sachverständigenhonorars aufdrängen muss (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.11.2010, Az. 1 S 197/10; AG Straubing, Urteil vom 23.03.2009, Az. 2 C 163/09).
  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus AG Otterndorf, 10.05.2021 - 2 C 51/21
    Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich nämlich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 12).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

  • AG Straubing, 23.03.2009 - 2 C 163/09
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